Kosten.
Wegfall des
Erbkuxes.
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6228. Sämmtliche gerichtliche und außergerichtliche Kosten, welche durch die über Ab-
tretung von Grundeigenthum 2c. zum Bergbau vorgenommenen Verhandlungen und Er-
örterungen auflaufen, haben die betreffenden Bergwerkseigenthümer zu tragen. Die Ab= und
Erstattung der im Falle eines Widerspruchs, oder im Rechtswege (§ 226) auflaufenden
Kosten, unterliegt den allgemeinen proceßrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen.
§229. Das zeither bestandene Rechtsverhältniß, nach welchem von den Bergwerks-
unternehmern fremdes Grundeigenthum gegen freie Verbauung des Erbkures benutzt wurde,
hört auf, sobald entweder von den Bergwerksunternehmern oder von den Eigenthümern des
Grundes und Bodens die Aufhebung verlangt wird; das Eigenthum an dem Grund und
Boden geht solchenfalls gegen Gewährung eines in der nachstehenden Weise zu berechnenden
Entschädigungscapitals an den Grubeneigenthümer über.
Es ist zu diesem Behufe der Gesammtbetrag der von sämmtlichen Gruben einer Revier im
Laufe von Ein Hundert Jahren von und mit dem Jahre 1850 zurückgerechnet, an die Erb-
kurinhaber ausgezahlten Summen zu berechnen, der durchschnittliche Betrag derselben auf ein
Jahr mit der Zahl der Ackergrundfläche (à 300 Quadratruthen), welche im Jahre 1850
von sämmtlichen Gruben der Revier gegen Gewährung des Erbkuxes benutzt ward, zu theilen
und der fünf und zwanzigfache Betrag der sich hierdurch herausstellenden Summe als Ent-
schädigungscapital für jeden Acker Grund und Boden zu bezahlen.
Die Grundeigenthümer, welche beim Eintritte der Gültigkeit dieses Gesetzes von ihrem
Erbkure Ausbeute oder Verlag genießen, sind aber auch berechtigt, statt obiger Entschädigung
ein Capital zu verlangen, welches dem zwölf und einhalbfachen Betrage der Ausbeute oder des
Verlags im jährlichen Durchschnitte der fünf Jahre 1846 bis 1850 gleichkommt.
Dafern in einer Revier in dem gedachten Zeitraume von 100 Jahren die Erbkure aller
Gruben keinen Ertrag gegeben haben sollten, so gilt derjenige Entschädigungssatz, welcher sich
bei sämmtlichen übrigen Revieren für einen Acker Grund und Boden als Durchschnittssatz
herausstellt.
Von der Verbindlichkeit, für das fernerweit benöthigte Grundeigenthum nach § 212 flg.
vollständige Entschädigung zu geben, befreit sich der Bergwerksunternehmer durch vorstehende
Ablösung des Erbkures nicht. Wo aber das Erbkurverhältniß mit beiderseitigem Einver-
ständniß fortbesteht, erstreckt sich dasselbe auch auf den von dem Erbkurinhaber ferner herzu-
gebenden Grund und Boden.
Neue Erbkuxrverhältnisse dürfen nicht mehr entstehen.
Insofern den Grubeneigenthümern zeither bei gewissen Gruben das Vorrecht zum Göpel-
treiben, sowie zur Verrichtung der Erz= und andern Fuhren, unter der Beschränkung, daß dieß
um den geringsten Preis, den ein Dritter fordert, geschehen mußte, zugestanden hat, bleibt
dasselbe auch nach erfolgter Ablösung des Erbkures unter gleicher Beschränkung bestehen, wenn
sich die Interessenten über dessen Aufhebung nicht freiwillig vereinigen.