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& 230. Das in der Voigtländischen Revier zeither bestandene Rechtsverhältniß, nach Wegfall der für
welchem der bei Eisensteingruben erforderliche Grund und Boden von dem Eigenthümer gegen zt on
eine gewisse Abgabe von dem producirten Eisensteine zur Benutzung an den Grubeneigen= thum entrichte-
thümer überlassen werden mußte, findet auf die vom 5ten Januar 1852 an in Betrieb kom= ten Producten—
menden Gruben keine Anwendung weiter. abgabe.
Die in solcher Beziehung zwischen den zu dieser Zeit vorhandenen Gruben und den betreffen—
den Grundbesitzern bestehenden gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten können durch freie
Vereinigung abgelöst werden und es tritt dießfalls die Vorschrift § 52 des Gesetzes vom
1 vten März 1832 ein.
§231. Die wegen Ablösung der Erbkure (§ 229) und der Productenabgabe (§ 230) Kosten.
erforderlichen Geschäfte sind von den Bergbehörden kosten= und stempelfrei zu erpediren. Nur
die nothwendigen baaren Verläge sind von den betreffenden Grubeneigenthümern und Grund-
eigenthümern zu gleichen Theilen zu restituiren.
8 232. Die beim Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes vorhandenen ungangbaren Entschädigung
Halden, welche auf fremdem, zum Bergwerksgebrauche nicht ausgekauften Grund und Boden sür ungangbare
liegen und durch die §§ 229 und 230 gedachten Ablösungen nicht in Bergwerkseigenthum alden.
übergehen, sind, wenn sie zu Bergwerkszwecken wieder gebraucht werden, der Expropriation
nach Vorschrift dieses Gesetzes unterworfen.
Bis dahin steht die Benutzung der Oberfläche solcher Halden dem Grundeigenthümer un-
entgeldlich zu.
In Ansehung ihrer Einebnung aber gilt die Vorschrift in Abschnitt XI, § 294.
§233. Die vorstehenden Bestimmungen §§ 212 bis 232 leiden auch vollständig An= Abtretung von
wendung, wenn das zur Abtretung und Benutzung für den Bergbau in Anspruch genommene Staatsgut.
Grundeigenthum zum Staatsgute gehört.
Cap. II.
Die Vergütung der Bergschäden betreffend.
§234. Der Schaden, welcher durch den Bergwerksbetrieb an fremden Fluren, Gebäuden, Allgemeine
Anlagen auf der Oberfläche oder anderen Gegenständen einer Berechtigung zugefügt wird, Verbindlichteit
muß ohne Unterschied, ob der Schaden den Grundeigenthümer, unter dessen Grundstücke die —
Grubenbaue befindlich sind, oder einen andern, z. B. durch Wasserentziehung, trifft, durch den Vergütung der
Bergwerksunternehmer vollständig ersetzt werden. Bergschäden.
. 8 235. Dem Beschädigten steht aber dann kein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn Wegfall dieser
die Grubenbaue, welche Ursache des Schadens sind, schon eher vorhanden waren, als die beschä-Verbindlichkeit.
digten Gebäude oder Anlagen errichtet oder die beeinträchtigten Rechte erworben worden.