Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Entschädigung §#236. Sollen Gebäude oder Anlagen errichtet werden, denen der zukünftige Grubenbau 
rirlschtech der eines Bergwerksberechtigten Gefahr bringen könnte und der letztere macht den Unternehmer 
Grubenbaue in Zeiten hierauf aufmerksam, so befreit er sich dadurch von der Verbindlichkeit, ein Mehreres 
für zu errich= zu vergüten, als die Werthsverminderung, welche die Oberfläche durch das Unterbleiben der 
kee 8 beabsichtigten Errichtung von Gebäuden oder Anlagen erleidet. 
vorhandenen Unterbleibt in Folge einer solchen Verwarnung die Errichtung der Gebäude oder Anlagen, 
Gefahr. so hat der Bergwerksberechtigte jene Werthsverminderung dem Grundeigenthümer sogleich 
zu vergüten. 
Geht, der Verwarnung ohnerachtet, die Errichtung der Gebäude oder Anlagen vor sich 
und dieselben leiden später durch den vorrückenden Bergbau Schaden, so hat der Bergwerks- 
unternehmer doch nicht mehr, als höchstens und in Allem den Betrag der vorerwähnten Werths- 
verminderung an den Grundeigenthümer zu erstatten; er kann aber auch die Vergütung des 
wirklich verursachten Schadens wählen. 
eschrantun 8 237. Wenn durch den Bergwerksbetrieb solche Anlagen auf der Oberfläche gefährdet 
bei Golliseonen oder am Entstehen behindert werden, an deren ungestörte Erhaltung oder Errichtung ein über- 
mit öffentlichen wiegendes öffentliches oder volkswirthschaftliches Interesse (J2 14 und § 215) sich knüpft und 
lier zaiern es läßt sich die Collision nicht durch Veränderung oder Verlegung jener Anlagen beseitigen, 
im überwiegen- so muß der Bergwerksbetrieb insoweit beschränkt werden, daß die Gefährdung oder Behinder- 
den Interesseder ung wegfüällt. 
letztern. 
Cntschädig- §238. War in diesem Falle der Bergwerksunternehmer zu dem betreffenden Bergwerks- 
tngessrch- betriebe früher berechtigt, als die fragliche Oberflächenanlage entstanden ist, und hat derselbe 
unternehmers. beziehendlich vor Errichtung der letzteren die § 236 gedachte Verwarnung an den Unternehmer 
ergehen lassen, so muß letzterer die Kosten der sicherstellenden Veränderung tragen und, wenn 
eine Beschränkung des Bergwerksbetriebes eintritt, dem Bergwerksunternehmer deshalb Ent- 
schädigung leisten. 
Betrifft diese Beschränkung einen zukünftigen Betrieb, so ist die Entschädigung erst dann 
zu gewähren, wenn der Grubenbetrieb so weit vorgerückt ist, daß dessen Behinderung wirklich 
eintritt. 
War die collidirende Oberflächenanlage eher, als die Berechtigung zu dem Bergwerks- 
betriebe vorhanden oder war bei ihrer Errichtung die obgedachte Verwarnung nicht ergangen, 
so hat sich der Bergwerksinhaber den nöthigen Beschränkungen ohne Anspruch auf Schaden- 
ersatz zu unterwerfen oder beziehendlich die Kosten zu tragen, welche für die sicherstellende Ver- 
änderung der fraglichen Anlage aufzuwenden sind. 
Beschränkung s§ 239. Steht zu erwarten, daß ein eben erst einzuleitender Bergwerksbetrieb einer 
der noch nicht bereits vorhandenen oder beabsichtigten Oberflächenanlage der § 237 gedachten Art unab- 
desnenn wendbaren und unersetzlichen Schaden bringen werde, so ist sofort bei der Verleihung des
	        
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