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Grubenfeldes eine angemessene Beschränkung zu treffen, ohne daß deshalb dem zu Beleihenden unternehmen im
· " « Interesse vorge-
ein Vergütungsanspruch zusteht. / n n
§240. Die Gruwbesitzer müssen den Bergbehörden und deren Organen, sowie den Befugniß der
Bergwerksunternehmern und deren Officianten gestatten, ihre Grundstücke Behufs der im —
Bergwerksinteresse vorzunehmenden Erörterungen zu begehen und auf denselben Bodenunter= unternehmer,
suchungen resp. bis in das feste Gestein nieder anzustellen. Es muß ihnen aber nicht allein fremde Grund-
der dadurch erwachsende Schaden vollständig vergütet, sondern auch jene Absicht vor deren Aus- siremkegehen
führung bekannt gemacht und beziehendlich von den Bergwerksunternehmern und deren Offi= ungen daselbst
cianten die von der Bergbehörde hierzu erhaltene Autorisation nachgewiesen werden. vorzunehmen.
Die Besitzer von Gruben, welche nicht zum Regalbergbau gehören, von Tunneln, Kellern
und anderen unterirdischen Räumen müssen den Bergbehörden und deren Organen auf An-
melden gestatten, ihre Baue und Räume zu befahren und zu betreten, wenn dieß im Interesse
des Regalbergbaues nothwendig erscheint.
*241. Die Entscheidung, ob ein Bergwerksunternehmen im Interesse der § 237 Entscheidung
gedachten öffentlichen Anlagen zu beschränken sei, ist in der § 218 vorgeschriebenen zer Goliane
Weise von der Bergbehörde und der Ortsverwaltungsobrigkeit gemeinschaftlich zu er= werks= und
theilen. Oberflächen-
Anlagen.
§# 242. Dieselben Behörden haben in Gemeinschaft die Ausmittelung der Entschädigun= Ausmittelung
gen, welche nach Inhalt dieses Capitels der Bergwerksunternehmer dem Grundeigenthümer ver Schäden-
oder dieser dem ersteren zu gewähren hat, resp. nach der Vorschrift § 225 zu bewirken. ergutung.
8 243. Entsteht über die Verbindlichkeit zur Schädenvergütung oder die Summe der Rechtsweg.
Entschädigung Streit und die Interessenten wollen sich bei der Entscheidung der Verwaltungs-
behörden (§9§ 218 und 242) nicht beruhigen, so steht ihnen frei, den Rechtsweg zu betreten.
§# 244. Ob wegen der Verbindlichkeit zur Schädenvergütung Caution zu leisten sei, ist Caution.
eintretenden Falls vom Berggerichte nach Anhalten der gemeinrechtlichen Bestimmungen zu
entscheiden.
§ 245. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, welche durch die Ausmittelung Kosten.
der Schäden und die nöthigen Vorerörterungen erwachsen, fallen demjenigen zur Last, welcher
die Entschädigung zu leisten hat.
Diejenigen Kosten, welche die wegen Beschränkung eines Bergwerksbetriebes erforderlichen
Erörterungen veranlassen, hat der Bergwerkseigenthümer in den Fällen, wo ihm ein Anspruch
auf Entschädigung nicht zusteht, zu tragen.
Die Ab= und Erstattung der im Falle eines Widerspruchs oder im Rechtswege (7§ 243)
auflaufenden Kosten unterliegt den allgemeinen proceßrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen.
1851. 38