444
1) Es können zur Zeit überwiegende Gründe nicht anerkannt
werden, das Selbstdispensiren der Thierärzte zu beschrän-
ken oder gänzlich zu untersagen und es soll bis auf Wei-
teres von einer Einschreitung gegen diese der Eigenthüm-
lichkeit der thierärztlichen Praxis und Hilfeleistung, dann
dem wohl zu beachtenden Interesse der Thierbesitzer und
der Thierärzte zusagende Uebung, welcher auch erhebliche
medizinal-polizeiliche Rücksichten nicht entgegen stehen, Um-
gang genommen werden.
2) Eben so wenig ist gegenüber der in Mitte liegenden Be-
stimmungen des §. 3 lit. c. und des §. 4 lit. c. der
Verordnung vom 17. August 1834 (Regierungsbl. S. 1017)
Grund gegeben, eine Einschreitung bezüglich der Abnahme
von Arzneimitteln bei Materialisten und Spezereihändlern
von Seite der Thierärzte vorzukehren, so weit diese Arz-
neimittel nicht zu den im §. 6 der erwähnten Verordnung
aufgeführten gehören, deren Verkauf den Arznei-Waaren=
händlern nicht zusteht.
Hiernach ist dem Apotheker-Gremium von Mittelfranken
geeignete Eröffnung zugehen zu lassen, und demselben dabei
ausdrücklich zu bemerken, wie, nachdem die Apothekerordnung
vom 27. Jänner 1842 jede billige Bitte erfüllt, und jede nur
irgend gegründete Beschwerde abgestellt hat, die vorgebrachten
Anträge befremden mußten und wie aus gleichem Grunde das
unterzeichnete Ministerium sich nicht veranlaßt finden könne, die
Interessen des Publikums der nicht zu ersättigenden Selbstsucht
Einzelner preiszugeben, vielmehr sich verpflichtet erachte, diese
Interessen kräftigst dagegen zu schirmen.
Die Berichts-Beilagen folgen zurück.
München, den 22. Oktober 1844.
Ministerium des Innern.
An die k. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., ergangen.
Mitgetheilt den k. Regierungen von Oberbayern, Schwaben und
Neuburg.