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Abschnitt IX.
Verfügung über Von der Benutzung der Bergwerkswasser.
die, durch den §J246. Das Dispositionsrecht über die durch den Bergbau erschrotenen Wasser steht
Bergbau er- , „ , .» —
schrotenen Was- innerhalb der sie erschrotenden Grubenräume dem Eigenthümer des Stollns oder Gruben—
serinnerhalb der gebäudes, durch welches sie erschroten worden, zu.
Grubenräume.
Verfügung über § 247. Ueber die durch den Bergbau erschrotenen, aus Stölln und andern Grubenbauen
—in- den — die betreffenden Bergwerksgebäude mögen gangbar oder auflässig sein — abfließenden
schrotenen Was-Wasser, welche beziehendlich die Eigenthümer des Stollns oder Grubengebäudes, aus welchem
ser außerhalb sie abfließen, nicht zu Bergwerksanlagen bedürfen, haben die Bergämter zu verfügen.
der Gruben- Dieses Verfügungsrecht erstreckt sich soweit, bis sich die Wasser in einen gemeinen Wasser-
„Lauf ergossen haben.
r- der §248. Die Benutzung dieser Wasser bleibt ausschließlich dem Bergbau vorbehalten.
vieser Wann. Es kann jedoch, wenn und so lange sie zu Bergwerkszwecken nicht in Anspruch genommen
werden, deren interimistische Benutzung zu andern Zwecken unter der Bedingung von den
Bergämtern gestattet werden, daß sie auf ihr Erfordern zu jeder Zeit ohne alle Entschädigung
zu bergmännischen Zwecken wieder abgetreten werden müssen.
In Bezug auf dergleichen interimistische Benutzung hat der Besitzer des Grundstücks, auf
welchem die Wassersaige ausmündet, den Vorrang vor Andern.
merss §249. Die Uebertragung des Rechts zur Benutzung der § 247 gedachten Wasser für
zu Bergwerks- ein Bergwerksunternehmen erfolgt durch Verleihung nach den folgenden Vorschriften (§& 250
zwecken. bis 259). v
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Muthung und Verleihung der Grubenfelder
(Abschnitt III) leiden hierbei keine Anwendung.
Fortsetzung. §250. Das Wesen der Verleihung besteht in der Bezeichnung der Art der Benutzung,
des Orts auf welchem, und in der Bestimmung der Menge und des Gefälles, in welchem das
Wasser von dem Beliehenen benutzt werden kann.
Fortsetzung. § 251. Außerdem hat das Bergamt bei der Verleihung noch alle diejenigen Bestimm-
ungen zu treffen, welche es zu Vermeidung von Beeinträchtigungen öffentlicher oder Privat-
interessen erforderlich erachtet, z. B. hinsichtlich der zum Schutze der Bergwerksanlage, aus
welcher die Wasser ausfließen, zu treffenden Vorrichtungen, hinsichtlich der Ausführungsfrist
der Wasserbenutzungsanlagen, der Beschränkung der Dauer der Wasserverleihung, des zeit-
weiligen Gebrauchs u. s. w.
Concurrenz §252. Wenn ein und dasselbe Wasser für mehrere Bergbauunternehmungen begehrt
urbrerern wird, und das Bedürfniß aller concurrirenden Anlagen durch eine Vertheilung der Menge,
Verleihung. des Gefälles oder der Gebrauchszeit des Wassers nicht befriedigt werden kann, so ist dasjenige