Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Unternehmen vorzugsweise zu berücksichtigen, welches einen größeren volkswirthschaftlichen 
Werth hat. Bei hiernach gleichen oder nicht wesentlich verschiedenen Verhältnissen ist der- 
jenigen Anlage der Vorzug zu geben, welche durch die Natur der Sache ausschließend an einen 
bestimmten Ort gebunden ist, und, wenn auch in dieser Beziehung die Verhältnisse sich gleich 
sind, derjenigen, für welche das Wasser zuerst in Anspruch genommen worden ist. 
§ 253. Bei der Verleihung des Wassers ist die zu verleihende Wasserbenutzung auf das Beschränkung 
zu dem dargelegten Zwecke, bei sachgemäßer und wirthschaftlicher Einrichtung, wirklich Erfor- 5“ ween 
derliche zu beschränken. wendigen 
Wasserbedarf. 
§ 254. Wird eine Anlage umgeändert und bedarf selbige in dessen Folge weniger Wasser Fortsetzuny. 
oder Gefälle zum vollständigen Betriebe, so kann die bereits erfolgte Verleihung auf den nun- 
mehrigen Bedarf eingeschränkt werden. Denjenigen, welche das dann überflüssige Wasser 
benutzen wollen, steht es frei, dieß zu beantragen. Es ist jedoch auch in solchem Falle das 
Wahlrecht für den bisherigen Inhaber nach § 255 unter a und flg. nachgelassen. 
& 255. Ist durch Verbesserung der Wasseranlagen oder des treibenden Zeuges eines Fortsetzung. 
Werks, dessen bisheriger Leistung unbeschadet, Ersparniß in Verwendung des Wassers zu 
ermöglichen, so kann Anträgen auf Aenderung oder Umbauung einer Anlage nur dann, wenn 
andere Bergwerksunternehmer Anlagen herzustellen beabsichtigen, welche augenscheinlichen 
Nutzen gewähren und ohne jene Maaßregel nicht füglich mit hinreichendem Wasser versehen 
werden können, in folgender Maaße Statt gegeben werden: 
a) der Besitzer des Werks, in Bezug auf welches der Antrag gestellt ist, hat sich binnen 
sechsmonatlicher Frist, welche von der ihm geschehenen Bekanntmachung des Antrags durch 
das Bergamt beginnt, zu erklären, ob er das ihm verliehene Wasserquantum, dessen er nach 
einer Verbesserung der Mechanik oder der Anlage nicht bedarf, zu bergmännischen Zwecken 
und Anlagen selbst zu verwenden und hierdurch den Antragsteller auszuschließen gemeint sei, 
auch ist ihm innerhalb der angegebenen Frist nachgelassen, dem Bergamte einen Dritten, mit 
dem er sich über die Abtretung des überflüssigen Wassers zu bergmännischer Benutzung ver- 
einigt, nachzuweisen. Wird die hiernach beabsichtigte anderweite Verwendung des Wassers 
von dem Bergamte für nühtzlich erachtet (§ 256), so hat der bisher Berechtigte — resp. nach- 
dem er mit dem, welchem er das überflüssige Wasser überläßt, wegen der dafür zu leistenden 
Entschädigung Vereinigung getroffen — für Aenderung seiner Vorrichtungen und Anlagen 
Behufs der Wasserersparniß selbst Sorge zu tragen. Zu Ausführung dieser Aenderung ist 
ihm eine Frist zu stellen, unter Androhung des Rechtsnachtheils, daß das überflüssige Wasser 
nach deren Ablauf anderweit werde verliehen werden. 
b) Versteht sich jedoch der Eigenthümer einer Anlage oder eines Werks weder zu einer 
solchen Abtretung, noch zu einer anderweiten Benutzung des überflüssigen Wassers, over wird 
die Frist der Ausführung nicht innegehalten, so hat er sich die Aenderung der Wasseranlage 
oder des tretbenden Zeuges gefallen zu lassen. 
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