Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

Fortsetzung. 
Bestimmungen 
rücksichtlich der 
früherertheilten 
Verleihungen. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Verlust des ver— 
liehmen Was- 
serbenutzungs- 
rechts. 
( 250) 
) Der den Antrag stellende Dritte hat sodann unter Aufsicht des Bergamtes den Umbau 
auf seine Kosten, Gefahr und gegen vollständige Entschädigung des Besitzers für etwaigen 
zeitweiligen Stillstand oder Unbrauchbarkeit der Anlage oder Störung des Bergwerksbetriebes 
dergestalt zu bewerkstelligen, daß der Zweck vollständig erreicht wird. 
Eine Entschädigung für das überflüssige Wasser selbst findet nicht Statt. 
d) Sovweit der Betrag dieser Schäden sich im Voraus übersehen läßt, ist derselbe noch 
vor dem Angriffe des Umbaues dem Besitzer auszuzahlen. Die Leistung der Schäden, deren 
Betrag sich nicht übersehen läßt, vertritt der Staat, welchem vor Beginn des Baues die 
nöthige Sicherstellung von dem Antragsteller zu gewähren ist. 
Will der Eigenthümer des Werks oder der Anlage die Aenderung gegen sofortige Ge- 
währung der Baukosten und Entschädigung selbst übernehmen, so ist ihm solches dergestalt 
auf seine Gefahr zu überlassen, daß das überflüssige Wasser dem beantragenden Dritten ver- 
liehen wird, es mag nun der Eigenthümer der Anlage oder des Werks mit der veranschlagten 
Summe ausreichen oder nicht. 
§256. Die Bergämter haben die auf dergleichen Umbauungen und Aenderungen ge- 
richteten Anträge hinsichtlich ihrer Ausführbarkeit, Nützlichkeit und Wichtigkeit zu prüfen und 
über die Frage, ob ihnen Statt zu geben sei, sowie über die Art der Ausführung und über die 
zu leistende Entschädigung unter Berücksichtigung von § 252 zu entscheiden; sie haben jedoch 
dergleichen Anträge auf Umbau und Aenderung jedenfalls nur dann zu genehmigen, wenn 
wirklich ein erheblicher, entschieden nützlicher Zweck vorliegt. 
§ 257. Die vor Geltung dieses Gesetzes ertheilten Verleihungen von Wassern der § 247 
gedachten Art bleiben bestehen und die Rechte der Beliehenen sind nach den betreffenden Ver- 
leihungsurkunden zu beurtheilen. 
8 258. Sind in den betreffenden Verleihungsurkunden genaue Bestimmungen über die 
Menge, Benutzungszeiten, Gefällverhältnisse u. s. w. des zu benutzenden Wassers nicht vor- 
handen, so kann der Beliehene ein Mehreres, als nach der thatsächlichen Einrichtung der 
Werke und Anlagen zu Erreichung ihres Zwecks in Gemäßheit richtiger technischer Grundsätze 
gebraucht wird, nicht in Anspruch nehmen. 
§259. Sind in den Verleihungsurkunden genaue Bestimmungen gegeben, so ist diesen 
nachzugehen. 
Ist jedoch mehr Wasser vorhanden, als der Beliehene zur Zeit bedarf, so kann eine inter- 
— 
imistische Verleihung des, dem Beliehenen für jetzt nicht nöthigen Wassers, Statt finden. 
§260. Das Recht auf Benutzung des verliehenen Wassers geht verloren, 
a) wenn der Beliehene innerhalb der ihm bei der Beleihung gesetzten Frist die Benutzung 
des verliehenen Wassers nicht zur wirklichen Ausführung bringt, oder bei länger gestellten 
Fristen die Vorbereitungsarbeiten dazu während einer, die Innehaltung der Ausführungsfrist 
ausschließenden Zeitdauer ruhen läßt,
	        
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