( 251)
b) durch Wegnahme oder durch Eingehenlassen der zur Benutzung nöthigen Vorrichtungen,
) durch Veränderung des Zwecks in Benutzung des Wassers, wozu dasselbe verliehen war,
d) bei Verleihung auf gewisse Zeit, durch den Ablauf der letzteren.
§#261. Vor anderweiter Verleihung ist jedoch zuvörderst der beliehen Gewesene zu einer Anderweite
binnen sechs Wochen abzugebenden Erklärung aufzufordern, ob er das ihm verliehen gewesene Verleihung.
Wasser in der verliehenen Maaße ferner benutzen wolle oder nicht.
6262. Fällt diese Erklärung für fernerweite Benutzung aus, so ist dem bisher beliehen Fertsetzung.
Gewesenen für die dießfalls zu treffenden Anstalten eine angemessene Frist zu setzen. Bei
Versäumniß dieser Frist, ebenso wie bei gar nicht erfolgter Erklärung, kann das Wasser ander-
weit verliehen werden.
6263. Die Grundstücksbesitzer sind nach den in Abschnitt VIII festgestellten Grund= Verbindlichkeit
sätzen verbunden, die durch den Bergbau erschrotenen Wasser da, wo sie an den Tag kommen der
iterhi fz düber ihre Grundstücke leiten und abfließen zu lassen Grundstücksbe-
und weiterhin, aufzunehmen und über ih ßen z sitzer zur Auf-
Die den Grundstücksbesitzern dafür zu gewährende Entschädigung ist, wenn diese Wasser 6 nahme der
anderweit zu Bergwerkszwecken benutzt werden, von demjenigen, welcher sie benutzt, außer- Bergwerlswaf
dem von dem Revierausschusse aus einer Reviercasse zu leisten. «
In dem Falle, wenn dergleichen Wasser zu nicht bergmännischen Zwecken benutzt werden
sollen (§ 248) und diese Benutzung eine Ableitung derselben erfordert, welche nicht im Be—
dürfnisse des Bergbaues liegt, findet ein gesetzlicher Zwang gegen die Grundstücksbesitzer zur
Ueberlassung des hierzu erforderlichen Grundes und Bodens nicht Statt.
§ 264. Rücksichtlich des Rechts, andere, als durch den Bergbau erschrotene Wasser zu Verweisung auf
Bergwerksanlagen zu benutzen, bewendet es neben der Bestimmung § 216 zur Zeit bei der anderegesetzliche
„ . - Bestimmungen
bisherigen Verfassung. die
ung der fließen—
Abschnitt X. den Wasser.
Von den Bergwerksabgaben und den Unterstützungen ꝛc. des Bergbaues.
8 265. Unter Wegfall der zeitherigen Bergwerksabgaben sind vom 5ten Januar 1852 Bergwerksab-
an von den Grubeneigenthümern die nachstehend in den 88 266, 271 und 273 bezeichneten gaben.
Abgaben zu entrichten.
§ 266. Von jedem verliehenen Grubenfelde ist eine Grubenfeldsteuer zu entrichten. a) Grubenfeld—
Sie beträgt quartaliter für jede Maaßeinheit (Abschnitt III, § 51), steuer.
a) wenn das Grubenfeld auf Gold und Silber verliehen ist, Fünf Neugroschen,
b) wenn das Grubenfeld auf andere als die vorbenannten Mineralien verliehen ist,
Drei Neugroschen.