Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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dem Vorstande, als dem Bergamte Nachricht zu ertheilen und weitere Anweisung 
in dieser Beziehung zu erwarten; 
auf Erfordern der Grubenbesitzer oder des Vorstands die Betriebspläne unter Zu- 
ziehung des Steigers zu entwerfen oder die zu deren Entwerfung nöthigen Nachwei- 
sungen und Erläuterungen zu geben; 
der Bergbehörde oder einzelnen Mitgliedern derselben bei der Befahrung der Grube 
oder sonst jeder Zeit auf Erfordern die nöthige Auskunft über den Betrieb, Haus- 
halt und die sonstigen Verhältnisse der Grube zu ertheilen; 
die Behufs der Gewinnung, Förderung und Aufbereitung der Erze erforderlichen 
und zweckmäßigen Veranstaltungen den Betriebsplänen gemäß und resp. nach vor- 
gängiger Genehmigung der Grubenbesitzer oder des Vorstands auszuführen; 
über alle zu seiner Kenntniß gelangenden, auf den Haushalt der Grube Einfluß 
habenden, wichtigen Angelegenheiten, sowie über die Ausführung von, die Interes- 
sen der Grube fördernden Maaßregeln, den Grubenbesitzern oder dem Vorstande 
Vortrag zu erstatten; 
alle Beschlüsse und Aufträge der Grubenbesitzer oder des Grubenvorstands, welche 
den gesetzlichen Vorschriften nicht zuwiderlaufen, auszuführen; 
den Sitzungen des Grubenvorstands, wenn er hierzu aufgefordert wird, beizuwoh- 
nen, an den Verhandlungen berathend Theil zu nehmen und die Protocolle zu füh- 
ren, wenn die Verhandlung nicht seine eigne Person betrifft; 
darüber Aufsicht zu führen, daß die Steiger und das übrige Dienst= und Arbeiter- 
personal seine Dienstobliegenheiten gehörig erfülle, die ihm bekannt wordenen Ord- 
nungswidrigkeiten entweder sofort selbst durch geeignete Anordnungen abzustellen 
oder den Grubenbesitzern oder dem Grubenvorstande zu Anwendung von Discipli- 
narstrafen und sonstigen Maaßregeln anzuzeigen; 
die für den Grubenbetrieb nöthige Zahl Arbeiter unter Genehmigung der Gruben- 
besitzer oder des Grubenvorstands anzunehmen, ihre Verwendung im Dienste anzu- 
ordnen und deren Gedinge unter Zuziehung des Steigers den Vorschriften der Lohns- 
regulative gemäß festzustellen; 
dem Dienst= und Arbeiterpersonal die ihm zukommenden Löhne nach Anhalten des 
vom Steiger geführten und auszuhängenden Lohnbogens im Beisein des Steigers 
auszuzahlen; 
n) die Abgaben, welche von dem Bergwerkseigenthume an den Staat, die Reviercassen 
und sonst zu entrichten sind, pünktlich abzuführen; 
0) die Materialien für die Grube, nach Befinden auf Anweisung der Grubenbesitzer 
oder des Grubenvorstands, anzuschaffen und über deren wirthschaftliche und zweck- 
mäßige Verwendung Aufsicht zu führen;
	        
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