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dem Vorstande, als dem Bergamte Nachricht zu ertheilen und weitere Anweisung
in dieser Beziehung zu erwarten;
auf Erfordern der Grubenbesitzer oder des Vorstands die Betriebspläne unter Zu-
ziehung des Steigers zu entwerfen oder die zu deren Entwerfung nöthigen Nachwei-
sungen und Erläuterungen zu geben;
der Bergbehörde oder einzelnen Mitgliedern derselben bei der Befahrung der Grube
oder sonst jeder Zeit auf Erfordern die nöthige Auskunft über den Betrieb, Haus-
halt und die sonstigen Verhältnisse der Grube zu ertheilen;
die Behufs der Gewinnung, Förderung und Aufbereitung der Erze erforderlichen
und zweckmäßigen Veranstaltungen den Betriebsplänen gemäß und resp. nach vor-
gängiger Genehmigung der Grubenbesitzer oder des Vorstands auszuführen;
über alle zu seiner Kenntniß gelangenden, auf den Haushalt der Grube Einfluß
habenden, wichtigen Angelegenheiten, sowie über die Ausführung von, die Interes-
sen der Grube fördernden Maaßregeln, den Grubenbesitzern oder dem Vorstande
Vortrag zu erstatten;
alle Beschlüsse und Aufträge der Grubenbesitzer oder des Grubenvorstands, welche
den gesetzlichen Vorschriften nicht zuwiderlaufen, auszuführen;
den Sitzungen des Grubenvorstands, wenn er hierzu aufgefordert wird, beizuwoh-
nen, an den Verhandlungen berathend Theil zu nehmen und die Protocolle zu füh-
ren, wenn die Verhandlung nicht seine eigne Person betrifft;
darüber Aufsicht zu führen, daß die Steiger und das übrige Dienst= und Arbeiter-
personal seine Dienstobliegenheiten gehörig erfülle, die ihm bekannt wordenen Ord-
nungswidrigkeiten entweder sofort selbst durch geeignete Anordnungen abzustellen
oder den Grubenbesitzern oder dem Grubenvorstande zu Anwendung von Discipli-
narstrafen und sonstigen Maaßregeln anzuzeigen;
die für den Grubenbetrieb nöthige Zahl Arbeiter unter Genehmigung der Gruben-
besitzer oder des Grubenvorstands anzunehmen, ihre Verwendung im Dienste anzu-
ordnen und deren Gedinge unter Zuziehung des Steigers den Vorschriften der Lohns-
regulative gemäß festzustellen;
dem Dienst= und Arbeiterpersonal die ihm zukommenden Löhne nach Anhalten des
vom Steiger geführten und auszuhängenden Lohnbogens im Beisein des Steigers
auszuzahlen;
n) die Abgaben, welche von dem Bergwerkseigenthume an den Staat, die Reviercassen
und sonst zu entrichten sind, pünktlich abzuführen;
0) die Materialien für die Grube, nach Befinden auf Anweisung der Grubenbesitzer
oder des Grubenvorstands, anzuschaffen und über deren wirthschaftliche und zweck-
mäßige Verwendung Aufsicht zu führen;