Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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wendung derselben Naturalrechnung zu führen und dem Schichtmeister in dieser Be— 
ziehung, sowie sonst die erforderlichen Rechnungsunterlagen zu gewähren; 
darüber zu wachen, daß die Grenzen des Bergwerkseigenthums in und außerhalb 
der Grube von Niemand verletzt werden, alle Vorräthe, Inventarienstücke, Mate— 
rialien und sonstiges Eigenthum gehörig unter Verschluß zu bringen und für dessen 
sichere Aufbewahrung und Erhaltung zu sorgen; 
über das Grubeninventarium Verzeichnisse zu führen; 
der Bergbehörde oder einzelnen Mitgliedern derselben bei der Befahrung der Grube 
oder sonst jederzeit auf Erfordern Auskunft und Nachweis über den Betrieb und 
Haushalt der Grube zu geben; 
von erheblichen, schnelle Veranstaltungen erfordernden Ereignissen, als tödtlichen 
Verunglückungen, gemachten Durchschlägen, Hauptbrüchen, Brand= und Wasser- 
schäden und dergleichen dem Vorsitzenden des Bergamtes und von begangenen Dieb- 
stählen und andern Verbrechen der betreffenden Gerichtsbehörde sofort und unmittel- 
bar, hiernächst aber auch 
hiervon, sowie über alle wichtigere Angelegenheiten und Ereignisse auf der Grube 
den Grubenbesitzern oder dem Vorstande, ingleichen dem Schichtmeister Anzeige zu 
machen und denselben die von ihnen erforderte Auskunft über Grubenangelegenhei- 
ten zu ertheilen; 
alle andere Geschäfte zu besorgen, deren Verrichtung ihm nach Befinden sein Dienst- 
contract oder seine Instruction vorschreibt. 
§ III. Den Grubenbesitzern und Grubenvorständen steht es frei, diesen Geschäftskreis 
der Schichtmeister und Steiger durch ihnen dießfalls zu ertheilende Instructionen zu erweitern 
oder einzelne der ihnen nach diesem Regulative obliegenden Functionen durch besondere Offi- 
cianten ausüben zu lassen, es ist hierzu jedoch die Genehmigung der Bergbehörde erforderlich. 
S IV. Bei Verpflichtung eines Grubenofficianten und Aufsehers ist folgende Eides- 
notul anzuwenden: 
Ich N. N. schwöre hiermit zu Gott, daß ich unter genauer Beobachtung der Gesetze 
des Landes und der Landesverfassung, sowie der in Bergsachen ergehenden Verord- 
nungen die mir übertragene Function als . . . . . .. bei dem Berggebäude N. N. 
nach meinem besten Wissen und Gewissen verwalten, die hierbei mir bekannt gewor- 
denen und Geheimhaltung erfordernden Gegenstände an Niemanden, außer wer solche 
zu wissen berechtigt ist, offenbaren und mich allenthalben den Anordnungen meiner 
Vorgesetzten gemäß bezeigen will. 
So wahr mir Gott helfe, durch Jesum Christum, seinen Sohn unsern Herrn. 
 
	        
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