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b) Seiten der Bergarbeiter:
1) wenn sie durch Mißhandlungen von den Grubenbesitzern oder dem Grubenvorstande,
den Grubenofficianten oder sonstigen Aufsichtspersonal in Gefahr des Lebens oder
der Gesundheit versetzt werden,
2) wenn sie, ohne daß die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln getroffen worden, zu
solchen Arbeiten gezwungen werden sollen, welche ihrem Leben und ihrer Gesundheit
Gefahr drohen,
3) wenn ihnen das verdiente Lohn vorenthalten wird und dießfallsiges Einschreiten der
Bergbehörde unbeachtet geblieben ist.
S XlII. Wenn der Bergwerkseigenthümer aus einem der § XI gedachten Gründe einen
Bergarbeiter ohne Aufkündigung entläßt, kann dieser nur das bis zu seiner Entlassung ver-
diente Lohn fordern. Erfolgt die sofortige Entlassung aus andern, als den gesetzmäßigen
Gründen, so kann der Bergwerkseigenthümer zwar nicht gezwungen werden, den Arbeiter
wieder anzunehmen, allein er muß ihm das Lohn noch auf einen Monat, von Zeit seiner Ent-
lassung an gerechnet, gewähren.
Wenn der Arbeiter aus einem der § XI sub b gedachten Gründe die Arbeit ohne Auf-
kündigung verläßt und sich das Vorhandensein eines solchen Grundes nach Untersuchung des
Bergamtes bestätigt, so ist er ebenfalls berechtigt, noch auf einen Monat, wenn er aber vor
Ablauf desselben anderweit wieder Bergarbeit erhält, bis zu diesem Zeitpunkte das Lohn zu
fordern.
Wenn ein Bergarbeiter vor Ablauf des Contracts ohne gesetzmäßige Ursache die Arbeit
eigenmächtig verläßt, so ist er auf Verlangen des Bergwerkseigenthümers, Grubenvorstands
oder des Schichtmeisters vom Bergamte durch Zwang zur Rückkehr in den Dienst anzuhalten
und unter Androhung des Schadenersatzes und des eintretenden Strafverfahrens in den Dienst
zurückzuweisen. Bleibt er dennoch nicht bei seiner Arbeit, oder will ihn der Grubenvorstand
oder Schichtmeister nicht wieder aufnehmen, so ist er schuldig, allen der Grube verursachten
Schaden zu erstatten und ist im erstern Falle auch mit Gefängniß bis zu 14 Tagen zu be-
strafen.
XIII. Die Grubenbesitzer und Grubenvorstände müssen durch ihre Officianten jedem
auf gesetzliche Weise abkehrenden Bergarbeiter ein Zeugniß ausstellen lassen, welches die An-
gabe der Zeit, während welcher er in Arbeit gewesen, und seines Verhaltens hinsichtlich des
Fleißes, der Ordnung und der Ehrlichkeit enthalten muß. Wer wahrheitswidrige Zeugnisse
ausstellt, haftet dem Bergwerkseigenthümer, welcher den Arbeiter nachher annimmt, für den
aus der wahrheitswidrigen Angabe entstandenen Schaden.
S XIV. Was bie Verhältnisse der von der Bergarbeit entlassenen Arbeiter zu den Knapp-
schaftscassen betrifft, so werden sie
a) ihrer Ansprüche an dieselben jedenfalls verlustig, wenn sie aus einem ver § XI
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