Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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bleibt, den über ihre Person erforderlichen Falls zu führenden Ausweis auch auf andere glaub- 
würdige Weise, als durch Production eines Passes (Wanderbuchs) oder einer Paßkarte, zu 
bewirken. , 
8 18. In Fällen schleuniger polizeilicher Verfolgung eines verdächtigen Individuums 
sind die Polizeibeamten eines jeden der contrahirenden Staaten befugt, die Verfolgung in die 
Gebiete der andern contrahirenden Staaten fortzusetzen, jedoch nicht um den Verdächtigen selbst 
zu verhaften, sondern nur um, mit Vermeidung eines jeden durch schriftliche Benachrichtigung 
entstehenden Aufenthalts, die nächste Polizeibehörde von dem vorwaltenden Sachverhältnisse 
sofort mündlich zu unterrichten und zu der in der Sache erforderlich scheinenden Einschreitung 
aufzufordern. 
19. Die durch gegenwärtige Verordnung bekannt gemachten Einrichtungen treten 
sofort in Kraft, und erlischt daher von nun an die Gültigkeit der wegen der Paßkarten früher 
erlassenen Bekanntmachungen und Verordnungen, namentlich der Verordnungen vom 20sten 
November 1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 256) und vom 13ten September 1842 
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 107). 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 30sten December 1850. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. Eppendorf. 
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§ I. Folgende Behörden werden zur Ausstellung von Paßkarten ermächtigt: 
1) die sämmtlichen Königlichen Landgerichte, Königlichen Justizümter und Königlichen 
Justitiariate, einschließlich der in Königsbrück befindlichen Gerichtserpedition des 
Justizamtes Kamenz, 
2) die Polizeideputation in Dresden und das Polizeiamt in Leipzig, 
3) die Fürstlich und Gräflich Schönburgischen Justizämter Forderglauchau, Hinter- 
glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein zu Lößnitz, 
4) die Stadträthe zu Chemnitz, Budissin, Zittau, Annaberg, Schneeberg, Marienberg, 
Mittweida und Döbeln, ingleichen die Stadtpolizeibehörde zu Freiberg, 
5) das Rathslandgericht zu Leipzig, die Judicien zu Penig, Rochsburg, Remse, Wechsel- 
burg und Wildenfels, die Klostergerichte zu Marienthal und auf dem Eigen, und die 
Patrimonialgerichte zu Radeburg, Lauenstein, Purschenstein, Wilsdruff, Rötha, 
Herrnhut, Lengenfeld, Reichenbach, Treuen, Elsterberg und Falkenstein. 
# II. Die in vorstehendem & 1 genannten Behöbrden sind befugt, Paßkarten für diejeni- 
gen Personen auszustellen, welche innerhalb ihres Polizei= oder Jurisvictionsbezirks ihren 
wesentlichen Wohnsitz haben.
	        
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