Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Es dürfen aber solche Vorbehalte sich nicht auf currente, den Betrieb der Gruben und die 
dießfallsigen Verhandlungen mit der Bergbehörde betreffende Geschäfte, deren Verzug einen 
nachtheiligen Einfluß haben würde, beziehen. Die Beurtheilung hierüber steht dem Berg- 
amte zu. 
& IV. Die vorstehenden Bestimmungen über den Geschäftskreis des Grubenvorstands 
können nach vernommenem Gutachten der Bergwerkseigenthümer und Grubenvorstände von 
dem Finanzministerium nach den Bedürfnissen der einen oder andern Revier erläutert oder nach 
Befinden abgeändert werden. 
  
Regulativ D., 
den Geschäftskreis der Revierausschüsse betreffend. 
Die Revierausschüsse haben folgende Geschäfte zu besorgen: 
a) die § 160 des Gesetzes bezeichneten Revierwirthschaftsanstalten nach Vorschrift der 
für dieselben bestehenden besonderen Ordnungen und, was die Knappschaftscassen be- 
trifft, in Gemeinschaft mit den Vertretern der Knappschaft zu verwalten und zu ver- 
treten, also namentlich 
1) die Knappschaftscassen, 
2) die Bergmagazinanstalten, 
3) die Bergmaterialienniederlagen, 
4) die Berghospitäler, 
5) alle andere auf Kosten der Betriebscassen oder sämmtlicher oder gewisser Classen 
von Bergwerkseigenthümern der Revier unternommene Veranstaltungen, welche 
die Mittel zu einem wirthschaftlicheren Bergwerksbetriebe zu gewähren bestimmt 
sind, als z. B. Torfgräbereien, Steinkohlenwerke, Ziegeleten, Maschinenbau- 
und Schmiedeanstalten rc., 
b) unter Concurrenz der Bergbehörde die Officianten und das Dienstpersonal für diese 
Institute anzustellen, deren Gehalte und Löhne zu bestimmen, Dienstcontracte mit 
ihnen abzuschließen, die von ihnen zu leistenden Cautionen zu bestimmen, ihnen Dienst- 
instructionen zu ertheilen, ihr Dienstverhalten zu controliren, ihnen Rechnungen abzu- 
nehmen und solche zu justificiren, über ihre Dienstentlassung zu beschließen, 
I) in Ansehung der unter der Verwaltung der Behörde stehenden Revierbetriebsanstalten 
und Cassen die § 159 des Gesetzes vorgeschriebene Concurrenz auszuüben, 
d) nach § 102 des Gesetzes die allgemeinen Lohnsordnungen für die Bergarbeiter unter 
Coneurrenz der Bergbehörde festzustellen,
	        
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