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Es dürfen aber solche Vorbehalte sich nicht auf currente, den Betrieb der Gruben und die
dießfallsigen Verhandlungen mit der Bergbehörde betreffende Geschäfte, deren Verzug einen
nachtheiligen Einfluß haben würde, beziehen. Die Beurtheilung hierüber steht dem Berg-
amte zu.
& IV. Die vorstehenden Bestimmungen über den Geschäftskreis des Grubenvorstands
können nach vernommenem Gutachten der Bergwerkseigenthümer und Grubenvorstände von
dem Finanzministerium nach den Bedürfnissen der einen oder andern Revier erläutert oder nach
Befinden abgeändert werden.
Regulativ D.,
den Geschäftskreis der Revierausschüsse betreffend.
Die Revierausschüsse haben folgende Geschäfte zu besorgen:
a) die § 160 des Gesetzes bezeichneten Revierwirthschaftsanstalten nach Vorschrift der
für dieselben bestehenden besonderen Ordnungen und, was die Knappschaftscassen be-
trifft, in Gemeinschaft mit den Vertretern der Knappschaft zu verwalten und zu ver-
treten, also namentlich
1) die Knappschaftscassen,
2) die Bergmagazinanstalten,
3) die Bergmaterialienniederlagen,
4) die Berghospitäler,
5) alle andere auf Kosten der Betriebscassen oder sämmtlicher oder gewisser Classen
von Bergwerkseigenthümern der Revier unternommene Veranstaltungen, welche
die Mittel zu einem wirthschaftlicheren Bergwerksbetriebe zu gewähren bestimmt
sind, als z. B. Torfgräbereien, Steinkohlenwerke, Ziegeleten, Maschinenbau-
und Schmiedeanstalten rc.,
b) unter Concurrenz der Bergbehörde die Officianten und das Dienstpersonal für diese
Institute anzustellen, deren Gehalte und Löhne zu bestimmen, Dienstcontracte mit
ihnen abzuschließen, die von ihnen zu leistenden Cautionen zu bestimmen, ihnen Dienst-
instructionen zu ertheilen, ihr Dienstverhalten zu controliren, ihnen Rechnungen abzu-
nehmen und solche zu justificiren, über ihre Dienstentlassung zu beschließen,
I) in Ansehung der unter der Verwaltung der Behörde stehenden Revierbetriebsanstalten
und Cassen die § 159 des Gesetzes vorgeschriebene Concurrenz auszuüben,
d) nach § 102 des Gesetzes die allgemeinen Lohnsordnungen für die Bergarbeiter unter
Coneurrenz der Bergbehörde festzustellen,