Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

66) 
III. Ueberdieß sind die Königlichen Landgerichte und Königlichen Justizämter, in- 
gleichen die §I unter 3 genannten Fürstlich und Gräflich Schönburgischen Justizämter berech- 
tigt, denjenigen Personen Paßkarten zu ertheilen, welche zwar nicht in ihrem unmittelbaren 
Polizei= oder Jurisdictionsbezirke, wohl aber in solchen bei ihnen einbezirkten Ortschaften 
wohnen, für welche nach Vorstehendem nicht schon eine andere, von den, in §1 bezeichneten 
Behörden zur Paßkartenausstellung ermächtigt ist. 
2) Bekanntmachung, 
die Chemnitz-Riesger Staatseisenbahn betreffend; 
vom 3lsten December 1850. 
Nechbem unter heutigem Tage die Chemnitz-Riesaer Eisenbahn in das ausschließliche Eigen- 
thum des Staats übergegangen ist, weshalb die erforderlichen weiteren Veröffentlichungen 
seiner Zeit erfolgen werden; so ist die Leitung des Baus und Betriebs bei jener Bahn einer 
dem Finanzministerium unmittelbar untergebenen 
Königlichen Direction 
der Chemnitz-Riesaer Staatseisenbahn 
übertragen worden, welche zur Zeit ihren Sitz in Chemnitz, von Wiederaufnahme des Baus 
an aber und während desselben in Döbeln haben wird. 
Zu Jedermanns Nachachtung wird Solches hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 31 sten December 1850. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Pfitzmann. 
  
  
3) Gesetz, 
die Eröffnung einer 4 procentigen Staatsanleihe betreffend; 
vom 10ten Januar 1851. 
Wa39, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
erachten für angemessen, nicht nur wegen Umwandlung der unter der Creditermächtigung wäh- 
rend der letztverflossenen beiden Finanzperioden mit 6,400,000 Thlr. — — begriffenen 
Handdarlehnsschuld in eine fundirte Staatsschuld behufige Einleitung treffen, sondern auch, 
für den Zweck der ferner zu bestreitenden, hauptsächlich durch das Eisenbahnwesen veranlaßten 
außergewöhnlichen Staatsausgaben, eine abermalige außerordentliche Verstärkung der baaren 
Cassenbestände eintreten zu lassen und beschließen demnach, zugleich mit Rücksicht auf die von 
den Kammern des letztverwichenen und des gegenwärtig versammelten Landtags zu Fortsetzung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.