Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

- 
(0 276) 
Abschnitt U. 
Von den gegenseitigen Rechten und Verbindlichkeiten zwischen verschiedenen Gruben. 
§# 169. Benutzung fremder Betriebsanlagen. 
170. Ermittelung der Entschädigung. 
171. 
Verbindlichkeit zum Ersatze des durch den Grubenbetrieb andern Gruben zugefügten Schadens. 
Abschnitt Vll. 
Von den Erbstölln und den gegenseitigen Verhältnissen zwischen Erbstölln und Fundgruben. 
Cap. I. Ueber die unmittelbare Erwerbung und den Betrieb der Erbstölln. 
M„K ¼Ks 
172. 
173. 
174. 
175. 
176. 
177. 
178. 
179. 
180. 
181. 
182. 
183. 
184. 
-185. 
186. 
Berechtigung zum Erbstollnbetriebe. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Grubenstölln. 
Eigenthum des Erbstöllners an den im unverliehenen Felde aufgefundenen Mineralien. 
Betrieb des Erbstollns durch fremdes Grubenfeld. 
Höhe und Weite des Erbstollns. 
Stollnsohle. 
Instandhaltung des Erbstollns. 
Abführung der Wasser. 
Veranstaltung zu Sicherung der Grubenbaue. 
Vorrichtungen der Fundgruben zur Sicherung des Erbstollns. 
Erhaltung der Stollnförste und Sohle. 
Abteufen und Ueberhauen. 
Verwahrung der Stollnförste und Sohle. 
Sicherungsmaaßregeln bei weiterer Ausbreitung des Aushiebes. 
Cap. II. Von dem Kostenbeitrage der Fundgruben zum Stollnbetriebe. 
187. 
* 188. 
M M M M 
189. 
190. 
191. 
192. 
193. 
194. 
195. 
196. 
197. 
198. 
199. 
Verbindlichkeit der Fundgrübner zu Leistung des Betriebskostenbeitrags. 
Umfang dieser Verbindlichkeit, 
a) wenn der Stolln ohne Aufforderung des Fundgrübners getrieben wird. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
b) wenn der Stolln auf Verlangen des Fundgrübners betrieben wird. 
Collision mehrerer Erbstölln. 
Cap. III. Von den Stollngebührnissen. 
Erbteufe — Stollnzwanzigstes. 
Theilung des Zwanzigsten. 
Berechnung des Zwanzigsten. 
Umfang der Verbindlichkeit der Fundgruben zu Entrichtung der Zwanzigstengebührnisse. 
Verhältniß zwischen Fundgruben und Stölln bei mangelnder Erb= oder Enterbungsteufe. 
Collision verschiedener Stölln. Enterbung. 
Vorzugsrecht, wenn mehrere Stölln zu gleicher Zeit einkommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.