Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

481 
Geschäftsleitende Verfügungen, welche der Entscheidung des Grossherzogs 
in der Sache selbst nicht vorgreifen, können von dem Referenten ohne vorgängigen 
Vortrag erlassen werden. In gleicher Weise sind alle Anweisungen von Einnahmen 
und Ausgaben innerhalb der Höchstgenehmigten Etats zu erledigen; es genügt 
mithin bei solchen Anweisungen die Unterschrift des betreffenden Mitgliedes. 
In eiligen Cassenangelegenheiten ist der Referent auch sonst befugt, auf 
eigene Verantwortung ohne vorgängige Communication mit dem Collegium Verfü- 
gungen zu treffen, hat jedoch von dem Verfügten dem letzteren baldigst Kennt- 
niss zu . 
Förmliche schriftliche Berichte an den Grossherzog werden nur dann er- 
stattet, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist oder der Vorsitzende es aus be- 
sonderen Gründen für erforderlich hält; doch soll es in allen Fällen geschehen, 
in welchen es um Veräusserung von Bestandtheilen des Haus-Fideicommisses und 
um Erwerbung von Grundbesitz für dasselbe sich handelt. 
Sitzungen der Haus-Fideicommiss-Direction finden auf Berufung durch den 
Grossherzog unter dessen Vorsitz statt. Auch der Vorsitzende kann zur Vorbe- 
reitung einzelner Geschäfte nach Bedürfnisse Sitzung der Mitglieder anberaumcen. 
8. 18. 
Der Grossherzog wird der Haus-Fideicommiss-Direction seine Entschliessung 
auf die erstatteten Vorträge entweder mündlich oder durch Beifügung seiner 
Unterschrift oder seines Namenszuges auf den schriftlich vorgelegten Auträgen 
oder Verfügungsentwürfen oder durch schriftliche Erlasse eröffnen. 
Dasselbe gilt von sonstigen Eröffnungen, welche der Grossherzog aus eigener 
Bewegung an die Haus-Fideicommiss-Direction zu richten sich veranlasst findet. 
Verfügungen über Veräusserungen und Dechargen für die Cassirer erfolgen 
stets in der Form schriftlicher Erlasse. 
8. 19. 
Bei länger dauernden Abwesenheiten ausserhalb des Grossherzogthums wird 
der Grossherzug, wenn er es angemessen erachtet, entweder durch ein Mitglied 
des Grossherzoglichen Hauses sich vertreten lassen oder der Haus-Fideicommiss- 
Direction das Mandat ertheilen, während seiner Abwesenheit die vorkommenden 
eiligen Geschäfte in seinem Namen zu erledigen. 
Ergeben sich innerhalb der Haus-Fideicommiss-Direction, wenn dieser das 
Mandat ertheilt ist, Meinungsverschiedenheiten, so ist die betreffende Sache, wenn 
möglich, bis zur Rückkehr des Grossherzogs auszusetzen. Ist jedoch letzteres 
wesen besonderer Dringlichkeit derselben nicht thunlich, so entscheidet über die 
abzugebende Verfügung die Mehrheit und bei Stimmengleichheit die Stimme des 
Vorsitzenden. 
8. 20. 
Während des Aufenthaltes des Grossherzoglichen Hofes in Eutin, auf Schloss 
Schaumburg oder in Schlesien kann auch ein einzelnes Mitglied der Haus-Fidei- 
commiss-Direction, welches in der Begleitung des Grossherzogs sich befindet, 
rücksichtlich der dort zu erledigenden Geschäfte die Direction vertreten und es 
bedarf zur Vorbereitung der Entscheidung des Grossherzogs nicht der vorgängigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.