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der Referendar von Kiesenwetter allhier
zum Regierungscommissar für die gedachte Wahl bestellt worden ist, so wird dieß unter Be-
zugnahme auf die Verordnung vom 13ten Mai dieses Jahres (Seite 127 des Gesetz= und
Verordnungsblattes) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 1 7ten Juni 1851.
Ministerium des Innern.
Im Auftrag des Ministers,
Kohlschütter.
Eppendorf.
57) Bekanntmachung,
die Gerichtsbarkeit in Ansehung der auf dem Eisenbahnhofe zu Bodenbach und
auf der zwischen diesem und der Königlich Sächsischen Landesgrenze befindlichen
Bahnstrecke dienstlich verwendeten Sächsischen Staatsangehörigen betreffend;
vom 2ten Juli 1851.
N Artikel 3 der mittels Bekanntmachung vom 1 6ten Mai 1851 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt vom Jahre 185 1, Seite 149) zur öffentlichen Kenntniß gebrachten, wegen der
bei dem Anschlusse der diesseitigen und der K. K. Oesterreichischen Staatseisenbahnen bei Bo-
denbach einschlagenden Bahnbau= und Betriebsverhältnisse, ingleichen wegen des Polizei-,
Paß-, Telegraphen= und Zolldienstes unterm 31 sten December 1850 zwischen den beidersei-
tigen Regierungen getroffenen Uebereinkunft steht dem Königlich Sächsischen Staate in An-
sehung der auf dem Bahnhofe zu Bodenbach und der zwischen diesem und der Königlich Säch-
sischen Landesgrenze befindlichen Bahnstrecke dienstlich verwendeten Sächsischen Staatsange-
hörigen ein bestimmter Theil der Criminal= und Civilgerichtsbarkeit zu, und es ist ebendaselbst
die Erklärung enthalten, daß die Königlich Sächsische Regierung die Behörde, welche sich dieser
vorbehaltenen Gerichtsbarkeit zu unterziehen habe, bestimmen werde.
Nachdem nun beschlossen worden ist, die nurgedachte Gerichtsbarkeit durch das Justizamt
Pirna ausüben zu lassen; so wird Solches, und daß nurgenanntes Justizamt Anweisung
erhalten hat, sich dieser Gerichtsbarkeit in dem durch die obige Convention am angegebenen
Orte bestimmten Umfange zu unterziehen, hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, den 2ten Juli 185 1.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky.
Manitius.