Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Gesch-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
18 Stüc vom Jahre 1851. 
    
& 61) Verordnung, 
die Grundstückstheilungen betreffend; 
vom 12ten Juli 1851. 
Ur die in der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes über die Theilbarkeit des Grund- 
eigenthums vom 30sten November 1843 § 5 vorgeschriebenen Dismembrationsgesuche einer- 
seits soweit thunlich zu vereinfachen, andrerseits aber zugleich die beizubringenden Nachweise 
in der erforderlichen Vollständigkeit zu erlangen, wird mit Allerhöchster Genehmigung Fol- 
gendes hiermit verordnet: 
& 1. Statt des § 5, a der Verordnung vom 30sten November 1843 vorgeschriebenen 
vollständigen Flurbuchsertracts genügt die Beibringung eines Auszugs aus dem Grundsteuer- 
cataster, welcher die zum betreffenden Grundstückencomplere pertinentialiter gehörigen Parcellen 
nach ihren Nummern, Culturarten, Flächengrößen und Steuereinheiten darstellt, nächstdem 
aber bei denjenigen Parcellen, welche in Folge der Dismembration zergliedert werden 
sollen, zugleich auf Grund des Flurbuchs mit angiebt, aus welchen verschiedenen Bodeneclassen 
diese zu theilenden Parcellen bestehen. 
&# 2. In Fällen, wo mit der Dismembration eines Compleres eine Parcellenzergliederung 
verknüpft ist, haben die Dismembrationsinteressenten einen genauen Grundriß (im Landes- 
vermessungsmaaßstabe von 15 Längenruthen auf einen Dresdner Duodecimalzoll) oder nach 
Befinden eine Copie von dem betreffenden Menselblatte der Grundsteuervermessung beizubringen, 
wodurch die zu theilende Parcelle oder der zu zergliedernde Compler mehrer Pareellen, sowie 
die Grenzlinien oder Figur und Lage der abzutrennenden Theile geometrisch dargestellt werden. 
Dieser Grundriß, beziehendlich Menselblattcopie ist nach beendigter Dismembrations= 
regulirung als Beilage zum Flurbuche an die Steuerbehörde abzugeben. 
Jede solche Zeichnung muß mindestens die Größe eines gewöhnlichen 1 Bogens haben 
und an ihrer linken Seite einen, wenigstens zollbreiten, freien Streifen zum Einheften darbieten. 
1851. 46
	        
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