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Gesch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
18 Stüc vom Jahre 1851.
& 61) Verordnung,
die Grundstückstheilungen betreffend;
vom 12ten Juli 1851.
Ur die in der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes über die Theilbarkeit des Grund-
eigenthums vom 30sten November 1843 § 5 vorgeschriebenen Dismembrationsgesuche einer-
seits soweit thunlich zu vereinfachen, andrerseits aber zugleich die beizubringenden Nachweise
in der erforderlichen Vollständigkeit zu erlangen, wird mit Allerhöchster Genehmigung Fol-
gendes hiermit verordnet:
& 1. Statt des § 5, a der Verordnung vom 30sten November 1843 vorgeschriebenen
vollständigen Flurbuchsertracts genügt die Beibringung eines Auszugs aus dem Grundsteuer-
cataster, welcher die zum betreffenden Grundstückencomplere pertinentialiter gehörigen Parcellen
nach ihren Nummern, Culturarten, Flächengrößen und Steuereinheiten darstellt, nächstdem
aber bei denjenigen Parcellen, welche in Folge der Dismembration zergliedert werden
sollen, zugleich auf Grund des Flurbuchs mit angiebt, aus welchen verschiedenen Bodeneclassen
diese zu theilenden Parcellen bestehen.
2. In Fällen, wo mit der Dismembration eines Compleres eine Parcellenzergliederung
verknüpft ist, haben die Dismembrationsinteressenten einen genauen Grundriß (im Landes-
vermessungsmaaßstabe von 15 Längenruthen auf einen Dresdner Duodecimalzoll) oder nach
Befinden eine Copie von dem betreffenden Menselblatte der Grundsteuervermessung beizubringen,
wodurch die zu theilende Parcelle oder der zu zergliedernde Compler mehrer Pareellen, sowie
die Grenzlinien oder Figur und Lage der abzutrennenden Theile geometrisch dargestellt werden.
Dieser Grundriß, beziehendlich Menselblattcopie ist nach beendigter Dismembrations=
regulirung als Beilage zum Flurbuche an die Steuerbehörde abzugeben.
Jede solche Zeichnung muß mindestens die Größe eines gewöhnlichen 1 Bogens haben
und an ihrer linken Seite einen, wenigstens zollbreiten, freien Streifen zum Einheften darbieten.
1851. 46