Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

IV. 85 
4. Flöße dürfen nicht abfahren, wenn der Wasserstand an dem der Liegestelle zunächst 
gelegenen Pegel bei steigendem Wasser bereits die nachstehend bezeichnete Höhe erreicht hat 
und bei fallendem Wasser noch nicht bis zu der nachstehend bezeichneten Höhe gesunken ist; 
nämlich am Pegel zu: 
bei steigendem bei fallendem 
— — 
Wasser 
Mannheim-Ludwigshafen 5,80 m 6,10 m 
Mainz p- 3,20 „ 
Rüdesheim 3,60 „ 3,90 „ 
Coblenz. 4,10 „ 4,140 „ 
Andernach 5,00 „ 5,30 „ 
Cöhn 4,70 „„ 5,00 „ 
Düsseldorf . . . 4,140 „ 4,70 „ 
Duisburg-Ruhrort 4,60 „ 5,10 „ 
Wesel 4,10 „ 4,70 „ 
Emmerich 4,40 „ 5,00 „ 
Ist an einem der vorstehend genannten Plätze ein Wasserstand eingetreten, bei welchem 
die Abfahrt der Flöße nicht gestattet sein würde, so müssen die an diesem Platz ankommenden 
Flöße an der nächsten geeigneten Liegestelle beilegen. 
8. Verhalten in Fällen des Festfahrens, Versinkens oder der Manövrierunfähigkeit. 
8 23. 
1. Der Führer eines Schiffes, das zu sinken droht oder manövrierunfähig geworden ist, 
ist verpflichtet, mit seinem Schiffe sobald als möglich aus dem Fahrwasser zu weichen. 
2. Ist ein Schiff oder ein Floß im Strom festgefahren oder gesunken, so hat dessen 
Führer an einer stromaufwärts gelegenen, mindestens 5 km entfernten geeigneten Stelle am 
Nhein, und, falls innerhalb dieser Entfernung ein schiffbarer Nebenfluß mündet, auch an dem 
letzteren eine Wahrschau aufzustellen, welche bei Tage mit einer roten Flagge, bei Nacht mit 
einer Laterne mit rotem Licht ausgerüstet ist und anderen Schiffs= und Floßführern zuruft, 
daß und wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist. 
Diese Wahrschau muß daselbst solange verweilen, bis sie benachrichtigt ist, daß jenes 
Schiff oder Floß wieder flott geworden oder daß auf die unter Ziffer 5 erwähnte Anzeige hin 
eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist. 
3. An den Stellen, wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist, sollen 
Dampfschiffe mit oder ohne Anhang in der Bergfahrt nicht mit größerer Kraft fahren, als 
zur sicheren Steuerung und zur Fortbewegung nötig ist. In der Talfahrt müssen sie so 
lange als möglich mit stillgestellter Maschine durchtreiben. 
4. Jeder Führer eines festgefahrenen oder gesunkenen Schiffes oder Floßes hat dessen 
Liegestelle bei Nacht durch zwei senkrecht übereinander in einem Abstand von nicht weniger als 
12.
	        
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