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Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben, insbesondere der Bonitirung der Trennstücke wird von den
unterzeichneten Ortsgerichtspersonen (verpflichteten Landwirthschaftsverstindigen) pflichtgemäß bezeugt und
zugleich von den mitunterzeichneten Betheiligten anerkannt.
N. N., den f. 18
N. N., Stammbesitzer.
N.,
N., Trennstückserwerber.
2c.
N. N.,
Ortsgerichtspersonen.
Für die Richtigkeit der Vermessung
N. N.,
verpflichteter Feldmesser.
Anmerkung. Die im Dismembrationsanbringen den neuen Parcellen beigelegten Bezeichnungen oder Num-
mern im Risse sind nur als vorläufige anzusehen, deren definitive Feststellung und nach Befinden Berichtigung der
Steuerbehörde vorbehalten bleibt.
62) Verordnung,
einige Zusätze und Erläuterungen zu der Verordnung vom 1I3ten September
1849 wegen Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend;
vom 25sten Juni 1851.
Auf Grund der bei Ausführung der Verordnung vom 13ten September 1849 nebst zu-
gehöriger Instruction gemachten Wahrnehmungen wird hierdurch Folgendes erläuternd und
nachträglich bestimmt:
(Zu § 1 der § 1. Unter die Vorschriften von § 1 fallen alle Apparate, in denen sich Dämpfe ent-
anerorde) wickeln oder entwickeln können, deren Spannung diejenige der Atmosphäre übersteigt. Die
tember 1849.) nach § 5 der Verordnung vom 13ten September 184 9 erforderliche Anzeige ist also jeden-
falls auch von allen Dampferzeugungsapparaten für Brennereien, Destillationen, chemische
Fabriken u. s. w., nicht minder von Wasserheizungsapparaten, welche Räume von erheblicher
Niveaudifferenz umfassen, zu erstatten. Aus der Prüfung der Pläne wird sich erst ergeben,
ob die in der Verordnung vom 13ten September 1849 vorgeschriebenen Sicherheitsmaaß-
regeln ohne Ausnahme erforderlich sind oder nicht. (Vergl. § 6.)
(Zu § 2 der #J#2. Unter der Polizeibehörde im Sinne der Verordnung vom 13ten September 1849
seinmg ist diejenige zu verstehen, welcher für den betreffenden Ort die Baupolizei obliegt.
tember 1849.) Im Allgemeinen wird den Polizeibehörden wiederholt die aufmerksamste und strengste
Befolgung der Verordnung vom 13ten September 1849 und die Sorge dafür, daß dem be-
theiligten Publicum die Bestimmungen von Zeit zu Zeit wieder in geeigneter Weise eingeschärft
werden und kein unter § 1 fallender Apparat sich der Beaufsichtigung entziehe, zur Pflicht ge-
macht. Es ist Aufgabe der Behörde, nicht der technischen Beamten, sich von dem Vorhanden-
sein oder der Errichtung einer nach § 1 der Verordnung zu beurtheilenden Anlage Kenntniß
zu verschaffen und die Besitzer zu Befolgung der Verordnung anzuhalten.