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behalten, nicht nur zu jeder Zeit eine höhere Tilgung entweder im Verloosungswege, over im
Wege des Ankaufs aus freier Hand eintreten, sondern auch, nach Befinden, zur Rückzahlung
der ganzen Schuld, solchenfalls nach, an einem der § 5 gedachten Termine, vorausgegangener
halbjähriger Aufkündigung, verschreiten zu lassen.
§ 8. Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Geldmittel werden der Staats-
schuldencasse zur gehörigen Zeit aus den bereitesten Staatseinkünften in der gesetzlichen Landes-
währung angewiesen werden.
§ 9. Für die pünetliche Einzahlung der planmäßigen Zins= und Tilgungsmittel ist:
Unser Finanzministerium, für die planmäßige Verwendung derselben: der Landtagsausschuß
zu Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich.
§10. Die nach § 1 ausgefertigten Staatsschuldencassenscheine sind zur weitern Verfüg-
ung an Unser Finanzministerium abzugeben, welches, soweit nöthig, unter Beihülfe des mehr-
erwähnten Ausschusses, die Eröffnung und den Fortgang dieser Staatsanleihe, ebenso wie die
Hinterlegung der zu deponirenden Staatsschuldencassenscheine, ingleichen die Uebernahme, Rück-
zahlung und Verzinsung der Handdarlehne (vergl. 38 2 — 4) zu leiten und auszuführen, die
hierauf bezüglichen, weiteren Bestimmungen zu treffen, auch eintretenden Falls den Schluß der
Anleihe auszusprechen, übrigens aber über den jedesmaligen Stand der Handdarlehnsschuld
den gedachten Landtagsausschuß fortlaufend in Kenntniß zu erhalten hat.
11. Die in dem Mandate vom 26sten August 1830 wegen Gleichstellung der nach
der ständischen Bekanntmachung vom 7t#en Juli 1830 auszugebenden neuen, zu 3 Procent
zinsbaren landschaftlichen Obligationen mit den ältern Steuer= und Kammercreditcassenscheinen
ertheilten Vorschriften, leiden auf die neuen, 4 procentigen Staatsschuldencassenscheine, in-
gleichen auf die dazu gehbrigen Talons und Coupons durchgängig ebenfalls Anwendung.
Urkundlich ist gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung andurch Unser Finanzministe-
rium unter Mitwirkung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt
wird, unter Beidruckung Unsers Königlichen Siegels von Uns eigenhändig vollzogen worden.
Gegeben zu Dresden, am 10ten Januar 1851.
Friedrich August.
- Johann Heinrich August Behr.
Berichtigung:
Auf der 13ten Zeile der Seite 292 der Gesetzsammlung vom Jahre 1850 ersichtlichen Verord-
nung des Ministeriums des Innern vom 164en December 1850, das Feilbteten von Arzneimitteln
betreffend, mutß es statt:
Mandate vom 30sten April 1823
heißen: „Mandate vom 30sten September 1823.“
Letzte Absendung: am 18ten Januar 1851.