Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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letzterem 
der Lehrer Brückmann an der Gewerbschule zu Chemnitz 
beigeordnet sind. 
Es haben sich daher hiernach alle Polizeibehörden und, wen es sonst angeht, gebührend 
zu achten. 
Dresden, am 25ften Juni 1851. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
von Friesen. Behr. 
Demuth. 
  
/ 64) Verordnung, 
die von den Gerichtsbehörden über die bei ihnen angebrachten Anträge auf 
Vermittelung von Ablösungen, Gemeinheitstheilungen und Grundstückenzusam- 
menlegungen zur Generalcommission zu erstattenden Anzeigen betreffend; 
vom oten Juli 1851. 
Noch der Verordnung vom 30sten September 1846 (Seite 237 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes) §& 3 haben Gerichtsbehörden, welche von den Betheiligten wegen Beurkundung 
von ihnen getroffener Privatvereinigungen über Ablösungen aller Art, über Gemeinheitstheil- 
ungen oder Grundstückenzusammenlegungen angegangen werden, oder selbst erst noch eine güt- 
liche Vermittelung deshalb übernehmen, von den deshalb an sie gelangten Anträgen jedesmal 
sogleich und längstens binnen vier Wochen Anzeige an die Generalcommission für Ablösungen 
und Gemeinheitstheilungen zu erstatten, und dann den von derselben an sie ergehenden Ver- 
fügungen nachzugehen. 
Da die rechtzeitige Erstattung dieser Anzeigen, wie sich ergeben hat, in vielen Fällen unter- 
blieben ist, so wird vorftehende Bestimmung hiermit in Erinnerung gebracht, und für jede 
Uebertretung derselben eine von der Generalcommission einzubringende Ordnungsstrafe 
von fünf Thalern bestimmt. 
Dresden, den hten Juli 185 1. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Demuth. 
  
Letzte Absendung: am 5ten August 1851.
	        
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