für das Konigreich Sachsen,
19·## Stück vom Jahre 1851.
65) Verordnung,
Abänderungen im Vereinszolltarife betreffend;
vom 28sten Juli 1851.
Dees Gesammtministerium bringt, in Abwesenheit und Auftrage Sr. Majestät des Königs,
in Bezug auf den Vereinszolltarif nachfolgende Bestimmungen hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß:
Die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekommen, den für
die Jahre 1846, 1847 und 1848 erlassenen Zolltarif und die denselben ergänzenden Erlasse,
welche in Gemäßheit der Verordnung vom äten November 1848 (Seite 199 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1848) bis auf Weiteres in Kraft bleiben, in einzelnen Be-
stimmungen abzuändern und weiter zu ergänzen.
Demzufolge wird hierdurch bestimmt, daß folgende Abänderungen und Zusätze zu diesem
Tarife, welcher mit den seit der Publication desselben ergangenen Verordnungen im Uebrigen
in Kraft bleibt, vom 1sten October 1851 an, gleichfalls bis auf Weiteres, in Wirksamkeit
treten sollen.
Erste Abtheilung des Tarifs.
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten folgende,
bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführte Artikel hinzu:
Eisenrostwasser, Moos, Erdnüsse (Erdpistazien), Kupferasche, Streulaub und Kleie.
Außerdem werden folgende, dermalen in der zweiten Abtheilung des Tarifs stehende Artikel
der ersten Abtheilung zugewiesen, mithin von jeder Abgabe befreiet:
aus II. Pos. 5, lit. f. Gelbe, grüne, rothe Farbenerde, Braunroth, rohe Kreide, Oker,
Rothstein, Umbra, roher Flußspath in Stücken;
5, . 2 3. Flechten;
5, k. Weinstein;
.16. Gebrannter Kalk und Gips;
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