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b) nach den Worten „unechten Steinen und dergleichen“:
„feine Galanterie= und Quincaillerie-Waaren (Herren- und Frauenschmuck,
Toiletten= und sogenannte Nippestischsachen 2c.) aus unedlen Metallen, jedoch“
fein gearbeitet und entweder mehr oder weniger vergoldet oder versilbert oder
auch vernirt, oder in Verbindung mit Alabaster" u. s. w.; endlich
c) nach dem Worte „Kronleuchter“:
„in Verbindung mit echt vergoldetem oder versilbertem Metall; Gold= und
Silberblatt (echt oder unecht)“ u. s. w.
5) Bei Pos. 22 Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren ist
unter e das Wort „(unappretirte)“, unter f das Wort „(appretirte)“
zu löschen.
6) Bei Pos. 24 Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation
tritt hinzu:
„auch macerirte Lumpen (Halbzeug)“.
7) Bei Pos. 25 i, a Frische Apfelsinen u. s. w. soll der letzte Satz künftig lauten:
„Im Falle der Auszählung bleiben verdorbene unversteuert, wenn sie in Gegen-
wart von Beamten weggeworfen werden.“
8) Bei Pos. 25p Konfituren u. s. w. ist nach den Worten „Büchsen und dergleichen"
der Text abzuändern in:
„eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte“ u. s. w.
9) Bei Pos. 33 Steine cc. find
unter b Waaren aus Alabaster 2c. die Worte:
„unechte Steine in Verbindung mit unedlen Metallen“,
sowie
die ganze Anmerkung 2
zu streichen.
10) Bei Pos. 43 a Grobe Zinnwaarern ist das Wort „Löffel“ in Wegfall zu bringen.
Dritte Abtheilung des Tarifs.
1) Die allgemeine Durchgangsabgabe (Pos. 2 und 3) wird herabgesetzt auf 10 Ngr.
oder 35 Kr. vom Centner.
2) Von Heringen sind als Durchgangsabgabe nicht mehr als 74 Ngr. oder 26 Kr. für
je zwei Tonnen zu erheben.
3) Die Bestimmungen des I. Abschnittes unter 10 und 11 gelten auch bei dem Ein-
gange des Getreides auf der Warthe und bei dem Ausgange über den Hafen von
tettin.
4) Die im I. und II. Abschnitt für die Straße über Neu-Berun getroffenen Bestimmun-
gen werden auf die vurch die Eisenbahn über Myslowitz gebildete Straße ausgedehnt.
5) Die in Abschnitt I. aufgeführten Durchgangsabgabensätze werden ermäßigt, wie
folgt:
1851. 49