Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Wenn mithin bei Grundstücksabtrennungen ein besonderer Eintrag in der III. Rubrik 
wegen Verzichts der hypothekarischen Gläubiger auf ihr dingliches Recht an den abgetrennten 
Stücken nicht erforderlich ist, so haben die Grund= und Hypothekenbehörden einen Eintrag 
des Inhalts, wie in dem Schema auf Seite 73 mit der Eintragsnummer 5 enthalten ist, 
in künftigen Abtrennungsfällen zu unterlassen, und wird das gedachte Schema in dieser 
Maaße hierdurch berichtigt. Damit erledigt sich von selbst die Frage, ob wegen eines solchen 
Eintrags eine besondere Gebühr erhoben werden dürfe. 
Dresden, am 1 gten Juli 1851. 
Ministerium der Justiz. 
D. schinsky. 
Manitius. 
  
K 67) Bekanntmachung, 
die Stellvertretung eines Commissars für die Landtagswahlen betreffend; 
vom 4ten August 1851. 
Nachdem der Justitiar Haase in Oeveran auf die Dauer des dem Justizamtmanne Forster 
in Augustusburg ertheilten Urlaubs mit Leitung der für den 1 Aten bäuerlichen Landtagswahl- 
bezirk angeordneten Ergänzungswahl beauftragt worden ist, so wird dieß unter Bezugnahme 
auf die Verordnung vom 13ten Mai dieses Jahres hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am äáten August 1851. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
  
& 68) Verordnung, 
die Ablösung der auf Grundstücken haftenden Geld= und Naturalleistungen an 
Kirchen und Stiftungen, Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener betreffend; 
vom 6ten August 1851 
De Gesetz vom 10ten Februar dieses Jahres hat das Gesetz vom 14ten Juli 1840 „die 
Ablbsung der Naturalleistungen an Geistliche und Schullehrer betreffend" wieder aufgehoben 
und die Getreidelieferungen an Geistliche und Lehrer der Ablösung nach dem Gesetze vom 
17ten März 1832, jedoch gegen gewisse § 2 des erstgedachten Gesetzes festgesetzte Preise, 
wieder unterworfen. Hiernächst sind durch das Gesetz vom 15ten Mai dieses Jahres „Nach-
	        
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