Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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träge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend“ alle auf Grund und Boden haftende 
Geldleistungen auf einseitigen Antrag ablösbar geworden und es sollen, nach § 23 dieses 
Gesetzes, mit alleiniger Ausnahme der Ablösungsrenten und baaren Geldgefälle, alle auf 
einseitigen Antrag ablösbare Grundlasten und Dienstbarkeiten, auf deren Ablösung bis dahin 
nicht provocirt worden ist, mit 
dem 1sten Januar 1854 
dergestalt in Wegfall kommen, daß sie nur als persönliche Verbindlichkeiten des an diesem 
Tage vorhandenen Besitzers und seiner Erben, so lange ersterer oder letztere das Grundstück 
nicht veräußern, fortdauern. 
Da es nun hiernach nöthig ist, die Ablösung aller den Kirchen, Schulen und Stiftungen, 
sowie den Pfarr= und Schullehnen zustehenden Natural= und Geldgefälle, Lehngeldberech- 
tigungen und Dienste des fördersamsten zur Ablbsung zu bringen, so verordnet das Ministerium 
des Cultus und öffentlichen Unterrichts hierdurch Folgendes: 
&1. Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener haben binnen vier Wochen nach Bekannt- 
machung dieser Verordnung bei der Kirchen= und Schulinspection (in der Oberlausitz bei der 
Collaturbehörde) ein Verzeichniß einzureichen, welches alle ihren Stellen zuständige Lehngeld- 
berechtigungen und Dienste und alle zu ihrem Amtseinkommen gehörige der Ablösung unter- 
worfene Geld= und Naturalgefälle mit genauer Angabe der Verpflichteten enthält. 
&2. Die Kirchen= und Schulinspectionen haben die Geistlichen, Schullehrer und Kir- 
chendiener, welche sich hierunter säumig erweisen sollten, zur Einreichung dieser Verzeichnisse, 
da nöthig durch Strafauflagen, anzuhalten, nach Eingang derselben solche zu prüfen und in 
einem des fördersamsten anzuberaumenden Verhörstermine eine gütliche Vereinigung über die 
Ablösung der gedachten Rechte und Gefälle zu versuchen. 
#3. Werden nur Getreidezinsen nach den durch das Gesetz vom 10ten Februar 1851 
festgesetzten Preisen, oder Geldzinsen gegen vollständige Gewährung der § 17 des Gesetzes 
vom 15ten Mai 1831 angegebenen Beträge, mit baarer Capitalzahlung oder Landrenten- 
briefen, zur Ablösung gebracht, so kann sofort ein Receß abgeschlossen und von der Kirchen- 
und Schulinspection bei der Generalcommission zur Bestätigung eingereicht werden. 
Zahlt der Verpflichtete, ohne Vermittelung der Landrentenbank, das Capital in bagrem 
Gelde oder in Landrentenbriefen, so bedarf es auch der Ausfertigung eines Recesses nicht. 
Es ist dem oder den mehrern Verpflichteten zusammen nur ein Liberationsschein auszufertigen 
und der Consistorialbehörde vorzulegen, welche solchen durch eine darauf gebrachte Erklärung 
zu genehmigen hat. " 
Wird aber über andere Gegenstände, die keinen gesetzlich festbestimmten Preis haben, über 
den Umfang des Rechts, über den Werth der Leistung oder über Gegenleistungen ein Vergleich 
getroffen, so ist verselbe der betreffenden Consistorialbehörde (Kreisdirection oder Consistorium) 
und durch diese dem Ministerium des Cultus zur Genehmigung vorzutragen. 
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