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Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so hat die Kirchen= oder Schulinspection ohne
Verzug bei der Generalcommission auf commissarische Ablösung zu provociren.
& 4. Bei den Verhandlungen, welche vor der Kirchen= oder Schulinspection zu Erzielung
einer gütlichen Vereinigung über die Ablösung gepflogen werden, kann das Pfarrlehn von
dem Pfarrer, das Schullehn von dem Schullehrer vertreten werden. Für die Verhandlungen
vor der Specialablösungscommission ist jedoch diesen Lehnen ein andrer geeigneter Actor von
der Consistorialbehörde zu bestellen, wenn letztere nicht ausnahmsweise die Vertretung durch
den Pfarrer oder Schullehrer zulässig findet und genehmigt.
# 5. Ueber die Lehngeldberechtigungen, Dienste, Geld= und Naturalgefälle, welche den
Kirchen, den Schul= und Stiftungscassen zustehen, haben die Kirchenvorsteher, und die ge-
ordneten Verwalter der gedachten Cassen ein Verzeichniß, wie das § 1 vorgeschriebene, bei
der betreffenden Inspectionsbehörde einzureichen, welche darauf in gleicher Maaße, wie 882
und 3 wegen der Kirchen= und Schullehne verordnet ist, zu verfahren hat.
& 6. Bei Ablösungen, welche durch gütliche Vereinigung vor der Kirchen= oder Schul-
inspection zu Stande kommen, sollen die Verpflichteten und die Gemeinden, soweit thunlich,
mit Abentrichtung aller Kosten verschont, solche vielmehr aus den Kirchenärarien übertragen
werden, wenn es der Zustand der letztern nach dem Ermessen der Consistorialbehörde gestattet.
Es wird auch die Consistorialbehörde den Kirchen= und Schulinspectionen, wenn sie die
Ablösungen mit Eifer, Umsicht und Erfolg betreiben, nach § 2 des Gesetzes vom #2ten April
1844 eine Vergütung ihrer Bemühungen aus den Kirchenärarien bewilligen.
& 7. Ueber jede bei einer Kirche, einem Pfarr= oder Schullehne stattgefundene Ab-
lösung ist, nach deren Beendigung, von der Inspection Anzeige an das Ministerium des
Cultus zu erstatten, damit die eingetretene Veränderung in dem Cataster nachgetragen werden
könne.
Die für Ablösungen von Feld= und Garbenzehnten, sowie von Getreidezinsen der Pfarr-
und Schullehne erlangten Capitalien und Landrentenbriefe sind zur Verwaltung an das Mi-
nisterium des Cultus und öffentlichen Unterrichts einzusenden.
Dresden, am 6ten August 185 1.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Für den Minister:
Dr. Hübel.
Heymann.