Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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69) Bekanntmachung, 
die Stellvertretung eines Wahlcommissars betreffend; 
vom 1lten August 1851. 
ür die Dauer der durch Krankheit des Amtshauptmanns von Egidy in Meißen eingetrete- 
nen Behinderung desselben ist 
der Kriegsrath Petzsch zu Meißen 
mit Leitung der angeordneten Landtagswahl im 10ten bäuerlichen Bezirke beauftragt, was 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. " 
Dresden, am 1 #ten August 1851. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Pursch. 
  
70) Verordnung, 
das Verbot der sogenannten freien Gemeinden betreffend; 
vom LIten August 1851. 
Schon im vorigen Jahre gewann das Ministerium des Innern aus den damals eingefor— 
derien Schriften der sogenannten freien Gemeinden und durch Einsicht in die, von den be— 
treffenden Polizeibehörden über die Zusammenkünfte derselben gehaltenen Protocolle die Ueber— 
zeugung, daß die Tendenz der freien Gemeinden eine rein politische sei, und dabei religiöse 
Zwecke nur vorgeschoben würden, um unter dem Deckmantel derselben die verborgenen, politi— 
schen Tendenzen um so sicherer und ungestörter verfolgen zu können. Das Ministerium des 
Innern konnte daher darüber nicht zweifeln, daß das Gesetz vom 22sten November 1850, 
das Vereins- und Versammlungsrecht betreffend, auch auf die freien Gemeinden im Lande 
und deren Versammlungen anwendbar sei und daß insbesondere die in § 17 jenes Gesetzes zu 
Gunsten von Versammlungen, welche der regelmäßigen kirchlichen Erbauung nach der Ver- 
fassung der einzelnen Confessionen gewidmet sind, getroffene Ausnahmebestimmung auf die 
Versammlungen ver freien Gemeinden keine Anwendung leide. Dasselbe hat daher bereits 
mittelst einer unterm 3 Osten December 1850 an die Kreisdirectionen erlassenen Verordnung 
eine verschärfte Beaufsichtigung der freien Gemeinden und ihrer Zusammenkünfte angeordnet. 
Obschon nun seitdem eine größere Anzahl derselben sich von selbst wieder aufgelöst hat 
und überhaupt ihre gefährlichen und alle Religiosität untergrabenden Tendenzen nur an eini- 
gen Orten und auch da nur in geringem Umfange unter der Bevölkerung Anklang gefunden
	        
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