Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(10 ) 
Regulativ 
für die Sparcassenanstalt der Stadt Mittweida. 
  
2. * 2.h 
Verfahren bei 13. Dafern einem Einleger sein Einlagebuch abhanden kommt, so hat er davon dem 
abhanden En, Director der Sparcasse Anzeige zu erstatten. Die Sparcassendeputation wird sodann, wenn 
lagebüchern. nicht etwa die Rückzahlung der Einlage bereits geschehen ist, den Verlust auf Kosten des Ver- 
lierers durch das Localblatt bekannt machen und den Inhaber auffordern, wenn er gerechte 
Ansprüche an das Buch zu haben vermeint, selbige binnen drei Monaten, von dieser Bekannt- 
machung an, bei der Deputation anzubringen. 
Während dieser Zeit wird mit Auszahlung der Einlage angestanden. 
Wird innerhalb derselben das Buch durch einen anderen, als den, welcher den Verlust an- 
zeigte, aufgewiesen, so wird dasselbe zurückbehalten und zur Erörterung des wahren Eigenthü- 
mers desselben die Sache an die Gerichtsbehörde des Orts abgegeben. 
Kommt es aber binnen drei Monaten nicht zum Vorschein, so erhält derjenige, welcher 
den Verlust anzeigte, auf von ihm vor Gericht bewirkte eidliche Bestärkung seines Eigenthums 
daran und des erlittenen Verlustes gegen Erlegung von — 1 Ngr. —, ein neues Einlagebuch 
ausgestellt und das früher ausgestellte, verlorne, ist nun als ungültig zu betrachten. 
Nur ausnahmsweise kann die Gerichtsbehörde diese eidliche Bestärkung erlassen, wenn aus 
den sonstigen Umständen die Glaubwürdigkeit der Anzeige schon genügend erhellt. 
Vereimmerung 14. Die eingezahlten Gelder, die davon gefälligen Zinsen und die Einlagebücher un- 
Hülfsvollstreck- terliegen keiner Verkümmerung. Die Hülfsvollstreckung in die bei dem Schuldner aufgefun- 
ung in die Ein= denen Einlagebücher ist jedoch dadurch keineswegs ausgeschlossen. 
lagebücher. „c. c. c. 
Rücksahlung §18. Auszahlungen erfolgen unweigerlich an den Ueberbringer des Einlagebuchs. 
und Fuckgibe Abzahlungen auf Capital und Zinsen werden im Buche abgeschrieben. 
des Sparcassen- Die völlige Aus= und Rückzahlung aber erfolgt nur gegen die Rückgabe des Buchs selbst. 
buchs. Den bei dessen Verluste für seinen Eigenthümer entspringenden Nachtheil vertritt die 
Stadtgemeinde nicht, vielmehr befreit sie die durch den Cassirer unter Gegenzeichnung des Di- 
rectors oder seines Stellvertreters im Einlagebuche erfolgte Abschreibung einer Zinsen= oder 
theilweisen Capitalzahlung und bei Erstattung des ganzen Capitals die Rückgabe jenes Buchs 
selbst von aller Vertretung; vergleiche jedoch § 13. 
2c. 2c. ꝛc. 
Aufhebung der . Gegen die in Vorstehendem gedachten Rechtsnachtheile erfolgt keine Wiederein- 
—. setzung in den vorigen Stand. 
setzung in den 2.9 2c h c. 
vorigen Stand.
	        
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