(318)
vorerwähnten Mandats gedachten Fällen an die Stelle der Bergämter und es erledigen sich
daher für die Zukunft die in § 4 des angezogenen Mandats erwähnten Reguisitionen der
Letztern.
Zugleich ist die in §§ 1, 6 bis 8, 10 bis 15 der Verordnung vom 1 #ten Juni 1850,
die Fertigung markscheiderischer Grubenrisse über unterirdische Kohlenwerke betreffend, be-
gründete Competenz der Bergbehörden als erloschen zu betrachten und es gehen die dießfallsi-
gen Obliegenheiten und Befugnisse derselben auf die unteren, dem Ressort des Ministeriums
des Innern angehörigen Verwaltungsbehörden über, wogegen die § 5 dieser Verordnung
begründete Zuständigkeit des Oberbergamts in Bezug auf die Prüfung der Markscheider un-
verändert bleibt.
6#2. Bei allen technischen Erörterungen und darauf beruhenden Entschließungen con-
curriren mit den Unterobrigkeiten die von dem Ministerium des Innern zu ernennenden sach-
verständigen Beamten.
§3. Die sachverständigen Beamten sind den Unterobrigkeiten coordinirt und vollziehen
in Gemeinschaft mit denselben alle Berichte, Mittheilungen an andere Behörden, Verfügun-
gen und Bescheide, welche Angelegenheiten betreffen, deren Beurtheilung eine specielle berg-
männische Sachkenntniß voraussetzt.
Dieselben haben von dem Zustande der Kohlenwerke ihres Bezirks und den Einrichtungen
bei selbigen, insoweit sie der polizeilichen Controle unterliegen, sich in fortwährender Kennt-
niß zu erhalten, die Werke jährlich wenigstens einmal speciell zu besichtigen und über die
Ergebnisse der gehaltenen Besichtigungen der Obrigkeit Mittheilung zu machen. Abschriften
dieser Mittheilungen sind gleichzeitig an die betreffende Kreisdirection einzureichen.
In den § 24 des Mandats vom 10ten September 1822 angegebenen Fällen hat der
sachverständige Beamte, dafern Gefahr im Verzuge ist, sofort selbstständig die nöthigen An-
ordnungen zu treffen, dieselben jedoch ohne Verzug der Obrigkeit zur Genehmigung an-
zuzeigen.
& 4. Die Kreisdirectionen sind in Unterordnung unter das Ministerium des Innern
die den Unterobrigkeiten und den sachverständigen Beamten zunächst vorgesetzten Behörden;
denselben steht die obere Aufsicht über den Kohlenbau zu und es geht zugleich die Competenz
des vormaligen Geheimen Finanzcollegiums und des späterhin an dessen Stelle getretenen
Finanzministeriums in den §§ 4, 5 und 8 des Mandats vom 10ten September 1822 er-
wähnten Angelegenheiten auf selbige über.
An die Kreisdirectionen sind daher künftig auch die im § 3 des erwähnten Mandats vor-
geschriebenen Anzeigen über die Wiederaufnahme liegen gebliebener Kohlenbaue und Auf-
suchung noch unentdeckter Steinkohlenfelder zu erstatten.
§5. Die unmittelbare Competenz des Ministeriums des Innern tritt in allen hierher
gehdrigen, den Kreisdirectionen dem Vorstehenden zu Folge nicht überwiesenen Angelegen-