Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(321) 
b) Vereine, in deren Zwecke es liegt, Gesetzübertretungen oder unsittliche Handlungen zu 
begehen, dazu aufzufordern oder dazu geneigt zu machen, unter sich zu begründen und zu 
unterhalten; ferner 
I) Vereinen der unter a und b gedachten Art, welche unter andern Personen bestehen, 
beizutreten oder sie auch nur zu besuchen, und 
d) Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden, oder 
e) deren Zweck es ist, Gesetzübertretungen oder unsittliche Handlungen zu begehen, dazu 
aufzufordern oder doch dazu geneigt zu machen, zu veranstalten oder solchen beizuwohnen. 
Vereine Studirender der unter a und b gedachten Art sind, sofern dergleichen etwa bereits 
bestehen, sofort aufzulösen. 
&2. Dagegen bleiben Vereine unter Studirenden und die Theilnahme Studirender an 
den Vereinen Anderer, welche zum Zwecke geselliger Unterhaltung, oder zu Zwecken der Be- 
förderung der Künste und Wissenschaften, oder auch zu frommen und wohlthätigen Zwecken 
stattfinden, sowie Versammlungen Studirender und deren Theilnahme an den Versammlungen 
anderer Personen, welche solche Zwecke haben, unverwehrt; es sind aber, soviel derartige 
Vereine Studirender unter sich anlangt, die Vorsteher derselben verbunden, das Bestehen und 
die Einrichtung selbiger zugleich unter bestimmter Angabe der Versammlungszeit, sowie alle 
etwa später eintretenden Veränderungen längstens innerhalb drei Tagen von dem Beschlusse 
der Vereinigung und der vorgekommenen Veränderung an gerechnet, was aber dergleichen Ver- 
sammlungen Studirender unter sich anlangt, deren Veranstalter verpflichtet, die Zusammenbe- 
rufung wenigstens 24 Stunden vor dem beabsichtigten Zusammentritte der Versammlung, mit 
Angabe des Orts, der Zeit und des Zwecks derselben, dem Universitätsgerichte schriftlich an- 
zuzeigen. Vor dessen Genehmigung ist der Zusammentritt verboten. 
§ 3. Jeder Versammlung muß wenigstens ein, von derselben als solcher anerkannter 
Ordner oder Leiter vorstehen. Die Versammlung darf daher, wenn ein Ordner oder Leiter 
oder eine Mehrzahl derselben nicht im Voraus bezeichnet worden ist, die Erörterung derjenigen 
Angelegenheiten, zu deren Berathung sie zusammentrat, nicht eher beginnen, als bis die 
Wahl wenigstens eines Ordners oder Leiters erfolgt ist. 
Die Wahlhandlung haben diejenigen zu leiten, welche die Versammlung veranstalten. 
§ 4. Der Mangel des dispositionsfähigen Alters schließt Studirende von den Berechtig- 
ungen und Verpflichtungen, welche diese Bestimmungen enthalten, nicht aus, hat aber deshalb 
auch auf die Zurechnungsfähigkeit bei Beurtheilung von Verbotswidrigkeiten im Disciplinar- 
wege keinen mildernden Einfluß. 
§5. Werden in Leipzig Zusammenkünfte von solchen Vereinen und Versammlungen, 
welche den Studirenden nach & 2 gestattet sind, gehalten, so sind ebensowohl Abgeordnete des 
Polizeiamts als des Universitätsgerichts befugt, denselben beizuwohnen und den in solchen 
von ihnen als für sie geeignet bezeichneten Platz einzunehmen. 
1851. 52
	        
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