Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Zusammenkünfte derartiger Vereine und Versammlungen Studirender auß erhalb 
Leipzig sind der Aufsicht und gleichen Concurrenz der Ortspolizeibehörde, welche die Be- 
stimmungen in §& 5— 12 wahrzunehmen hat, unterworfen. Die von den polizeilichen Abge- 
ordneten über den Verlauf der Zusammenkünfte abgefaßten Anzeigen haben die Kraft amtlicher 
Anzeigen. 
§ 6. Die Ordner und Leiter solcher Zusammenkünfte sowohl eines Vereins als einer 
Versammlung Studirender unter sich (§5) und so lange — in Versammlungen — dergleichen 
noch nicht gewählt sind, (vergl. & 3) die Veranstalter derselben, dürfen nicht gestatten, daß 
Anträge und Vorschläge erörtert oder Aeußerungen gethan werden, welche den Strafsgesetzen 
widersprechen oder eine Aufforderung oder Anreizung zu Gesetzübertretungen oder unsittlichen 
Handlungen enthalten. Kommen dergzleichen vor, so haben sie dem Urheber sofort, und ohne 
einen Antrag von Seiten der § 5 gedachten Abgeordneten abzuwarten, das Wort zu entziehen, 
auch, wenn ihnen nicht Folge geleistet wird, die Versammlung aufzuheben. Unterlassen sie, 
dieß zu thun, so sind sie für alles Vorgefallene ebenso verantwortlich, als wenn der Antrag, 
der Vorschlag oder die Aeußerung von ihnen selbst ausgegangen wäre. 
§ V7. Wird in den § 6 vorausgesetzten Fällen der Ordnungsruf Seiten der Veranstal- 
ter, Ordner oder Leiter der Versammlung unterlassen, oder demselben nicht Folge geleistet, 
so sind die Abgeordneten der § 5 benannten Behörden befugt, denen, von welchen Anträge 
gestellt, oder Vorschläge oder Aeußerungen gethan werden, welche den Strafgesetzen wider- 
sprechen oder eine Aufforderung oder Anreizung zu Gesetzübertretungen oder unsittlichen Hand- 
lungen enthalten, das Wort zu entziehen und, wenn dem nicht unverzüglich Gehorsam gelei- 
stet wird, die Versammlung aufzulösen und für geschlossen zu erklären. Eben dieß zu thun 
sind sie auch dann berechtigt, wenn die Versammlung sonst einen die öffentliche Ruhe und die 
gesetzliche Ordnung gefährdenden Charakter annimmt. Die Auflösung ist mit lauter Stimme 
auszusprechen und es haben die Abgeordneten der § 5 erwähnten Behörden unmittelbar nach 
der Auflösung den Ort der Versammlung zu verlassen. 
8 8. Sobald eine Zusammenkunft für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesende ver- 
pflichtet, sich sofort zu entfernen. 
Im Falle des Ungehorsams wird die Räumung von der Behörde mit Gewalt und, da 
nöthig, durch die bewaffnete Macht bewerkstelligt werden. 
8 9. Niemand darf mit Waffen irgend welcher Art in einer Zusammenkunft erscheinen, 
ausgenommen die zu derselben abgeordneten Polizeibeamten, insoweit deren Amtstracht die 
Bewaffnung mit sich bringt. 
§ 10. Versammlungen, öffentliche Auf= und Umzüge und Festlichkeiten Studirender, 
zu welchen öffentliche Plätze und Straßen in Städten und andern Ortschaften benutzt werden, 
bedürfen außer der Erlaubniß des Universitätsgerichts auch der vorgängigen Genehmigung der-
	        
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