(322)
Zusammenkünfte derartiger Vereine und Versammlungen Studirender auß erhalb
Leipzig sind der Aufsicht und gleichen Concurrenz der Ortspolizeibehörde, welche die Be-
stimmungen in §& 5— 12 wahrzunehmen hat, unterworfen. Die von den polizeilichen Abge-
ordneten über den Verlauf der Zusammenkünfte abgefaßten Anzeigen haben die Kraft amtlicher
Anzeigen.
§ 6. Die Ordner und Leiter solcher Zusammenkünfte sowohl eines Vereins als einer
Versammlung Studirender unter sich (§5) und so lange — in Versammlungen — dergleichen
noch nicht gewählt sind, (vergl. & 3) die Veranstalter derselben, dürfen nicht gestatten, daß
Anträge und Vorschläge erörtert oder Aeußerungen gethan werden, welche den Strafsgesetzen
widersprechen oder eine Aufforderung oder Anreizung zu Gesetzübertretungen oder unsittlichen
Handlungen enthalten. Kommen dergzleichen vor, so haben sie dem Urheber sofort, und ohne
einen Antrag von Seiten der § 5 gedachten Abgeordneten abzuwarten, das Wort zu entziehen,
auch, wenn ihnen nicht Folge geleistet wird, die Versammlung aufzuheben. Unterlassen sie,
dieß zu thun, so sind sie für alles Vorgefallene ebenso verantwortlich, als wenn der Antrag,
der Vorschlag oder die Aeußerung von ihnen selbst ausgegangen wäre.
§ V7. Wird in den § 6 vorausgesetzten Fällen der Ordnungsruf Seiten der Veranstal-
ter, Ordner oder Leiter der Versammlung unterlassen, oder demselben nicht Folge geleistet,
so sind die Abgeordneten der § 5 benannten Behörden befugt, denen, von welchen Anträge
gestellt, oder Vorschläge oder Aeußerungen gethan werden, welche den Strafgesetzen wider-
sprechen oder eine Aufforderung oder Anreizung zu Gesetzübertretungen oder unsittlichen Hand-
lungen enthalten, das Wort zu entziehen und, wenn dem nicht unverzüglich Gehorsam gelei-
stet wird, die Versammlung aufzulösen und für geschlossen zu erklären. Eben dieß zu thun
sind sie auch dann berechtigt, wenn die Versammlung sonst einen die öffentliche Ruhe und die
gesetzliche Ordnung gefährdenden Charakter annimmt. Die Auflösung ist mit lauter Stimme
auszusprechen und es haben die Abgeordneten der § 5 erwähnten Behörden unmittelbar nach
der Auflösung den Ort der Versammlung zu verlassen.
8 8. Sobald eine Zusammenkunft für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesende ver-
pflichtet, sich sofort zu entfernen.
Im Falle des Ungehorsams wird die Räumung von der Behörde mit Gewalt und, da
nöthig, durch die bewaffnete Macht bewerkstelligt werden.
8 9. Niemand darf mit Waffen irgend welcher Art in einer Zusammenkunft erscheinen,
ausgenommen die zu derselben abgeordneten Polizeibeamten, insoweit deren Amtstracht die
Bewaffnung mit sich bringt.
§ 10. Versammlungen, öffentliche Auf= und Umzüge und Festlichkeiten Studirender,
zu welchen öffentliche Plätze und Straßen in Städten und andern Ortschaften benutzt werden,
bedürfen außer der Erlaubniß des Universitätsgerichts auch der vorgängigen Genehmigung der-