Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(324 ) 
& 15. 3) Die Mitglieder eines nach & 1 verbotenen Studentenvereins, welche an ei- 
ner Correspondenz thätigen Antheil genommen haben, die zur Beförderung verbotener Ver- 
eine mit Studirenden anderer Universitäten, oder mit andern Personen gepflogen worden ist, 
werden mit der Relegation bestraft. 
4) Auch diejenigen Studirenden, welche, ohne Mitglieder der verbotenen Verbindung 
zu sein, dennoch für dieselbe thätig gewesen sind, sollen nach Befinden der Umstände nach obi- 
gen Strafabstufungen bestraft werden. 
& 16. Wer wegen verbotener Vereine bestraft wird, verliert in der Regel zugleich die 
academischen Beneficien, die ihm aus öffentlichen Fonds, oder von Städten, Stiftern, aus 
Kirchendrarien u. s. w. verliehen sind, oder deren Genuß aus irgend einem andern Grunde an 
die Zustimmung der Staatsbehörden gebunden ist. Desgleichen gehen einem solchen Studi- 
renden die zeither etwa genossenen Begünstigungen hinsichtlich der Bezahlung der Honorarien 
für Vorlesungen verloren. 
§ 17. 5) Handlungen oder Unterlassungen, welche den Bestimmungen der §#§# 2, 3, 
6, 8, 10, 11 zuwiderlaufen, werden das erste Mal mit dreitägiger bis vierwöchentlicher Car- 
cerstrafe zweiten Grades, bei Wiederholung mit der gleichen Carcerstrafe ersten Grades geahn- 
det werden; es tritt aber für Studirende, welche 
a) in einer nach § 1 verbotenen Versammlung als Vorsteher, Leiter, Ordner oder Red- 
ner auftreten, 
b) nach erfolgter Auflösung der Versammlung sich nicht sofort entfernen, 
C) an einem, in Gemäßheit §§8 1 und 12 aufgelbsten Vereine noch ferner Theil nehmen, 
) in einer Versammlung mit Waffen erscheinen, oder in derselben zur Bewaffnung auf- 
fordern, oder Waffen austheilen, oder zur Austheilung bereit halten, oder 
e) die Abgeordneten der § 5 bezeichneten Behörden in der Ausübung ihres Amts stören, 
oder sie daran verhindern, 
1) in den § 2 erwähnten Versammlungen durch ihre Reden oder Anträge die dort bezeich- 
neten Grenzen überschreiten, oder als Ordner, Leiter oder Vorsteher dergleichen Ueberschrei- 
tungen nicht mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern gesucht haben, 
sofort Carcerstrafe ersten Grades von drei Tagen bis zu vier Wochen und außerdem Weg- 
weisung von der Universität, oder nach Befinden, Relegation ein. 
§ 18. Die 88 14, 15, 16, 17 angeordneten Strafen finden Statt, abgesehen von 
den, etwa in Folge criminalrechtlich zu ahndender Handlungen, von der Criminalbehörde zu 
erkennenden Strafen und noch neben denselben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.