Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

( 325) 
19. Alle entgegenstehende Bestimmungen sind aufgehoben. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am isten September 1851. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Freiherr von Beust. 
Heymann. 
  
  
M. 78) Verordnung, 
die Zulassung zu der theologischen Candidaten= und Wahlfähigkeitsprüfung 
betreffend; 
vom öten September 185 1. 
E: ist wahrzunehmen gewesen, daß Studirende und Candidaten der Theologie zu der vorge- 
schriebenen Candidaten= und Wahlfähigkeitsprüfung erst nach einem unverhältnißmäßig 
ausgedehnten Zeitraume sich anmelden. Wenn nun solches weder im Interesse der Bethei- 
ligten angemessen, noch auch im Interesse des geistlichen Amts zulässig ist, so findet sich das 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts bewogen, hiermit Folgendes zu verordnen: 
1. 
Beide Prüfungen sind innerhalb fünf Jahren von erfolgter Ermatriculation an zu 
bestehen, und findet nach Ablauf von fünf Jahren die Zulassung zu einer dieser Prüfungen 
nicht weiter Statt. 
8 2. 
Es sind daher zu Vermeidung des § 1 erwähnten Nachtheils Studirende der Theo- 
logie nicht später als im dritten Jahre nach ihrer Exrmatriculation zur theologischen Candida= 
tenprüfung, Candidaten der Theologie aber, wie bisher, nicht eher als zwei Jahre nach be- 
standener theologischer Candidatenprüfung und innerhalb der & 1 erwähnten fünf Jahre zur 
theologischen Wahlfähigkeitsprüfung zuzulassen. 
83. 
Wer in einer dieser Prüfungen nicht besteht, kann nach Ablauf eines Jahres, und 
zwar für die theologische Candidatur, spätestens im dritten, für die Wahlfähigkeit aber 
spätestens im fünften Jahre von der Exmatriculation an gerechnet zu einer zweiten Prüfung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.