Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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zugelassen werden. Besteht er auch in der zweiten Prüfung nicht, so ist er von solcher für 
immer ausgeschlossen. 
Hiernach haben die Prüfungscommission für Theologen und das evangelische Landesconsi- 
storium, sowie Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, am öten September 1851. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Freiherr von Beust. 
Heymann. 
  
. 79) Verordnung, 
den Erlaß an den Zuschlägen zu den directen Steuern auf das Jahr 1851 
betreffend; 
vom 13ten September 1851. 
M Genehmigung Sr. Majestät des Königs und auf Grund der von den Ständen hierzu 
bereits ertheilten Ermächtigung wird hiermit Folgendes verordnet: 
81. 
Von den durch das Finanzgesetz vom 13ten December 1850, & 1,2 unter b,a und b, bb 
auf das Jahr 1851 ausgeschriebenen Zuschlägen zu den directen Steuern wird 
der dritte Pfennig von jeder Steuereinheit bei der Grundsteuer, und 
der dritte halbe Jahresbetrag bei der Gewerbe= und Personalsteuer 
erlassen. 
§2. 
Hiernach sind daher auf die letzten Termine des gegenwärtigen Jahres blos zu erheben 
a) an Grundsteuern auf den 4ten Termin, den 1sten November dieses Jahres, 
zwei Pfennige von jeder Steuereinheit, ordentliche Steuer, 
b) an Gewerbe= und Personalsteuer den 15ten October dieses Jahres 
Ein halber Jahresbetrag ordentliche Steuer.
	        
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