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Gesch-und Verordnungsblaft
für das Königreich Sachsen,
22###es Stück vom Jahre 1851.
X& 80) Verordnung
an sämmtliche Polizeibehörden, die Mitwirkung derselben bei der Beaufsichtigung
der Versammlungen und Vereine der Studirenden betreffend;
vom 1löten September 1851.
□ ... .
In der Verordnung, welche das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts unter
dem Isten dieses Monats wegen der Versammlungen und Vereine der Studirenden erlassen hat,
ist in mehreren Beziehungen auch die Mitwirkung der Polizeibehörden bei der Aufsichtsführung
über die dießfallsigen Versammlungen und Vereine in Anspruch genommen worden.
Es erhalten daher die sämmtlichen Polizeibehörden in und außerhalb Leipzig hierdurch
Anweisung, sich dieser Mitwirkung bei der Ausführung jener Verordnung des Ministeriums
des Cultus und öffentlichen Unterrichts gebührend zu unterziehen.
Dresden, am 15ten September 1851.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Eppendorf.
/ 81) Verordnung,
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend;
vom 18ten September 1851.
Nea#s Feststellung des Bedarfs der römisch-katholischen Kirchen= und Schulgemeinden in den
Erblanden für das Jahr 1851 verordnet das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unter-
richts hiermit Folgendes:
1851. 2 53