Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Im Jahre 1256 den 28. Schaban war für die Kaufleute des Königreichs Preußen und 
der Zollvereins-Staaten auf die Dauer von 7 Jahren ein Tarif nach den damaligen currenten 
Preisen vereinbart worden, welcher für alle Arten von Waaren, sowohl die von besagten Kauf- 
leuten in die Türkei eingeführten Erzeugnisse des Bodens, des Landbaues und Gewerbfleißes 
ihres eigenen und fremder Länder, als auch die von ihnen selbst und ihren Agenten in allen 
Provinzen der Osmanischen Monarchie zur Ausfuhr in ihr eigenes und andere fremde Länder 
aufgekauften Erzeugnisse des Bodens, des Landbaues und des Gewerbfleißes der Türkei, zu 
zahlenden Mauthgebühren festsetzte. Da nunmehr die Dauer dieses Tarifs erloschen und die 
Pforte sich nach dem bestehenden Handelsvertrage für verpflichtet hält, denselben zu erneuern, 
so sind einerseits von Ihr und andererseits von dem Preußischen außerordentlichen Gesandten 
und bevollmächtigten Minister Herrn Grafen von Pourtales Kommissäre ernannt worden, 
welche den hier folgenden Tarif vereinbart haben: 
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