Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Die tractatenmäßig zu zahlenden Mauthgebühren von allen sowohl in die Türkei eingeführten 
als auch daher ausgeführten Waaren sollen von dem Preußischen und Zollvereinsländischen Kauf- 
leuten, nach Abzug von 16 pECt. für die Ausfuhr und von 20 pCt. für die Einfuhr vom Werthe, als 
Douane= und Kostenvergütigung, nach den hier festgesetzten Beträgen erhoben werden. 
Von den in diesem Tarif nicht mit aufgeführten Waaren, so wie von denjenigen, deren Werth 
nicht bestimmt und welche demnach ad valorem belassen worden sind, sollen, abermals nach Abzug 
von 16 pEt. vom Werthe bei der Ausfuhr und von 20 pECt. vom Werthe bei der Einfuhr für erstere 
9 pCt. Amedizih und 3 pEt. Reftizeh, und für diese 3 pCt. Amedizth und außerdem die tractatenmäßig 
hinzugefügten 2 pEt. resmi muzarem erhoben werden. 
Wenn beim Erscheinen derartiger neuer Artikel, oder solcher, welche ad valorem belassen worden 
sind, so daß die Mauth nach ihrem currenten Preise zu zahlen ist, die Kaufleute sich mit den Zoll- 
beamten über die Werthbestimmung nicht einigen können und deshalb in Streit gerathen, so soll nach 
altem Gebrauche die Mauth in natura gegeben und angenommen werden. 
Dieser Tarif soll vom Erlöschen der oben bezeichneten Frist (des früheren Tarifs) an bis zum 
1sten März a. St. (d. h. zum 13ten März nu. St.) 1855 christlicher Zeitrechnung bei den Mauth- 
ämtern sowohl von Konstantinopel als auch in allen übrigen Theilen der Monarchie seine Geltung 
haben. Da aber die Waaren im Laufe der Zeit ihren Preis verändern können, so soll, nachdem er 
die angegebene Zeit innegehalten worden, ein jeder der beiden contrahirenden Theile das Recht haben, 
6 Monate vor dem Erlöschen der Frist, d. h. in den letzten 6 Monaten, eine Revision zu verlangen. 
Wenn nach dem Erlöschen der Frist 6 Monate verstreichen, ohne daß eine der beiden Partheien die 
Revision verlangt, so wird dadurch die Frist dieses Tarifs um 7 Jahre verlängert. 
In Folge der offiziellen Bestimmungen der H. Pforte mit dem vorgenannten Gesandten, und des 
desfallsigen höchsten Befehles Sr. M. des Sultans, ist dieser Tarif angefertigt und unterzeichnet worden. 
den 13ten Redjeb 1267. 
(gez.) A. Poürtales. 
(I. S.) Muhammed Fuad. 
Für getreue Ulebersetzung 
Der Koönigl. Gefandtschafts-Dollmetscher. 
(gez.) G. Rosen. 
  
N. B. 
In der türkischen Transseription ist zu sprechen: 
6 = tsch. — 4 — dsch. — gh — als gehauchtes g. 
§= sch. — 88s — als scharfes s. — 2 = als weiches s. 
  
Letzte Absendung: am LIten October 1851.
	        
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