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A 85) Verordnung,
die Einführung eines gleichförmigen Buttermaaßes betreffend;
vom Llten October 1851.
Zur Beseitigung der Nachtheile, welche aus der Anwendung verschiedener Buttermaaße in
. den einzelnen Landestheilen für den Verkehr erwachsen, wird zur Erledigung der in dem Land-
tagsabschiede vom 12ten April dieses Jahres deshalb ertheilten Zusicherung hierdurch ver—
ordnet, wie folgt:
§ 1. Vom sIsten Januar 1852 an haben alle Verkäufe von Butter entweder nach dem
Gewichte oder nach dem Kannenmaaße, und zwar so, daß die ganze Kanne zwei Pfund, die
halbe Kanne ein Pfund, die Viertel-Kanne (das Stückchen) 16 Loth wiegt, Statt zu
finden.
Der Verkauf in geformten Stücken ist lediglich nach der Kanne und deren Unterab-
theilungen gestattet.
§ 2. Wer Butter nach einem andern Maaße verkauft oder zum Verkaufe stellt, als nach
dem im § 1 bezeichneten, ist mit einer Polizeistrafe von —-. 10 Ngr. — bis zu 20 Thlr.
— zzu belegen. Die Butter selbst ist zu Gunsten des Armenfonds der Gemeinde, in
deren Bezirke die Contravention Statt fand, zu confisciren.
§# 3. Als zum Verkaufe gestellt, ist die Butter anzusehen, welche zum Zwecke des Ver-
kaufs in einem Verkaufslocale oder auf dem Markte öffentlich ausgelegt oder in ein Haus
gebracht wird.
§#4. Die Polizeibehörden haben die pünktliche Ausführung dieser Verordnung zu
überwachen.
*§ 5. Sämmtliche Herausgeber von Zeitschriften, auf welche der § 21 des Gesetzes vom
14ten März laufenden Jahres Anwendung findet, haben diese Verordnung in ihren Blät-
tern abzudrucken.
Dresden, den 1 1ten October 1851.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Demuth.