Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

( 361) 
& 86) Verordnung, 
die Dampfschifffahrt auf der Elbe innerhalb des Königreichs Sachsen betreffend; 
vom 22sten September 1851. 
Nst den, ihrem ausdrücklichen Inhalte nach, sich zugleich auf die Dampfschifffahrt auf 
der Elbe beziehenden, durch Verordnung des Finanzministeriums vom 6ten Februar 1845 
erlassenen strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften, sowie den, in der Verordnung der 
Ministerien der Finanzen und des Innern vom 21sten Februar 1846 wegen der Schiffs- 
und Schifferpatente enthaltenen Anordnungen haben in Betreff der Betreibung der Elb- 
dampfschifffahrt im Bereiche des Königreichs Sachsen, den dabei obwalten- 
den besonderen Rücksichten entsprechend, die Ministerien der Finanzen und des Innern sich 
veranlaßt gefunden, hierdurch noch folgende besondere Bestimmungen zu treffen: 
& 1. Jedes inländische Dampfschiff ist, bevor damit öffentliche Fahrten unternommen 
werden dürfen, außer der §§ 3 bis mit 8 der Verordnung vom 2 1sten Februar 1846 wegen 
Ertheilung des Schiffspatents vorgeschriebenen Prüfung der Tüchtigkeit des Fahrzeugs, sowie 
außer der durch die Verordnungen über die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel vom 
13ten September 1849 und vom 25sten Juni dieses Jahres vorgeschriebenen Untersuchung 
des Dampfkessels und der Maschine, einer besondern Prüfung durch die bereits nach §& 4 der 
vorgedachten Verordnung vom 2 1sten Februar 1846 bestehende Prüfungsbehörde und zwar 
für das gesammte Inland durch das hierzu im Allgemeinen beauftragte Hauptsteueramt Dres- 
den mit Zuziehung der demselben beziehendlich nach §§ 1 und 2 der Verordnung vom 13ten 
September 1849 beigeordneten technischen Sachverständigen zu unterwerfen. 
#&+#2. Die Prüfungsbehörde hat nicht allein im Allgemeinen von der Gefahrlosigkeit 
und der den Stromperhältnissen entsprechenden Größe und Construction des Dampfsschiffs 
Ueberzeugung zu nehmen, sondern auch darauf ihr besonderes Augenmerk zu richten, 
a) daß die Maschine einen ruhigen Gang hat, und die Umsteuerungsapparate in einem 
brauchbaren Zustande, auch die letztern so construirt sind, daß die Maschine rückwärts zu ar- 
beiten vermag; 
b) daß der Aschenraum am Dampfkessel, sowie der Durchgang des Schornsteins durch 
das Schiffsverdeck nicht feuergefährlich angelegt sei; 
T) daß das Schiff mit guten Geländern versehen und für Verwahrung aller Lucken im 
Verdecke so gesorgt sei, daß Niemand hinabfallen kann; 
d) daß die beweglich herzustellende Esse beim Umlegen eine mindestens 7 Fuß hohe Unter- 
stützung über dem Schiffsverdecke finde; 
e.) daß um die Schaufelräder eine fast bis ins Wasser reichende Sicherheitsbarriere an- 
gebracht sei;
	        
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