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& 86) Verordnung,
die Dampfschifffahrt auf der Elbe innerhalb des Königreichs Sachsen betreffend;
vom 22sten September 1851.
Nst den, ihrem ausdrücklichen Inhalte nach, sich zugleich auf die Dampfschifffahrt auf
der Elbe beziehenden, durch Verordnung des Finanzministeriums vom 6ten Februar 1845
erlassenen strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften, sowie den, in der Verordnung der
Ministerien der Finanzen und des Innern vom 21sten Februar 1846 wegen der Schiffs-
und Schifferpatente enthaltenen Anordnungen haben in Betreff der Betreibung der Elb-
dampfschifffahrt im Bereiche des Königreichs Sachsen, den dabei obwalten-
den besonderen Rücksichten entsprechend, die Ministerien der Finanzen und des Innern sich
veranlaßt gefunden, hierdurch noch folgende besondere Bestimmungen zu treffen:
& 1. Jedes inländische Dampfschiff ist, bevor damit öffentliche Fahrten unternommen
werden dürfen, außer der §§ 3 bis mit 8 der Verordnung vom 2 1sten Februar 1846 wegen
Ertheilung des Schiffspatents vorgeschriebenen Prüfung der Tüchtigkeit des Fahrzeugs, sowie
außer der durch die Verordnungen über die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel vom
13ten September 1849 und vom 25sten Juni dieses Jahres vorgeschriebenen Untersuchung
des Dampfkessels und der Maschine, einer besondern Prüfung durch die bereits nach §& 4 der
vorgedachten Verordnung vom 2 1sten Februar 1846 bestehende Prüfungsbehörde und zwar
für das gesammte Inland durch das hierzu im Allgemeinen beauftragte Hauptsteueramt Dres-
den mit Zuziehung der demselben beziehendlich nach §§ 1 und 2 der Verordnung vom 13ten
September 1849 beigeordneten technischen Sachverständigen zu unterwerfen.
#&+#2. Die Prüfungsbehörde hat nicht allein im Allgemeinen von der Gefahrlosigkeit
und der den Stromperhältnissen entsprechenden Größe und Construction des Dampfsschiffs
Ueberzeugung zu nehmen, sondern auch darauf ihr besonderes Augenmerk zu richten,
a) daß die Maschine einen ruhigen Gang hat, und die Umsteuerungsapparate in einem
brauchbaren Zustande, auch die letztern so construirt sind, daß die Maschine rückwärts zu ar-
beiten vermag;
b) daß der Aschenraum am Dampfkessel, sowie der Durchgang des Schornsteins durch
das Schiffsverdeck nicht feuergefährlich angelegt sei;
T) daß das Schiff mit guten Geländern versehen und für Verwahrung aller Lucken im
Verdecke so gesorgt sei, daß Niemand hinabfallen kann;
d) daß die beweglich herzustellende Esse beim Umlegen eine mindestens 7 Fuß hohe Unter-
stützung über dem Schiffsverdecke finde;
e.) daß um die Schaufelräder eine fast bis ins Wasser reichende Sicherheitsbarriere an-
gebracht sei;