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# 1. Da die für den Zweck einer außerordentlichen Verstärkung der baaren Cassen-
bestände bei der Hauptstaatscasse zeither gegen einjährige Kündigung und ohne Pfandbestell-
ung aufgenommenen Handdarlehne bis zu und mit dem 16ten dieses Monats bereits die Höhe
von 9,032,800 Thalern — — erreicht haben, so wird zunächst deren Gegenwerth in neuen
47 procentigen Staatsschuldencassenscheinen bei der Staatsschulvencasse niedergelegt werden,
es bleibt daher von der im Gesammtbetrage von Funfzehn Millionen beschlossenen neuen
Staatsanleihe nur noch die Summe von:
Fünf Millionen Neunmal Hundert Sieben und Sechszig Tausend Zwei Hundert
(5,967,200) Thalern — —
zu decken übrig.
Behufs der Aufbringung dieses letztbemerkten Anleihebedarfs und um zugleich den Hand-
darlehnsgläubigern die Füglichkeit zu gewähren, in die neue Au porteur-Anleihe übertreten
zu können, wird demnach Lvom 1sten Februar 185 1 ab unter nachstehenden näheren
Bestimmungen und Bedingungen zu deren Eröffnung verschritten.
& 2. Die Betheiligung an der neuen Staatsanleihe kann erfolgen:
a) durch Abnahme neuer 42 procentiger Staatsschuldencassenscheine gegen sofortige
Baarzahlung (§§ 3 und 4),
b) durch Abnahme solcher Staatsschuldencassenscheine mit ratenweiser Einzahlung
(§& 5 und 6),
c) durch Umtausch 47 procentiger Handdarlehnsscheine gegen dergleichen Staatsschul-
dencassenscheine * Verwendung der ersteren an Zahlungsstatt in den unter a und
b gedachten Fällen (88 7 und 8),
d) in der für Handdarlehne von benannten Gläubigern mit gegenseittger einjähriger
Kündigung schon zeither bestandenen Form (§ 13).
3. Mit dem Verkaufe der zum freien Debit verbleibenden, in den zweierlei Appoint-
Gattungen Serie I. zu 500 Thalern — — und Serie II. zu 200 Thalern — — ausge-
fertigten 4 procentigen Staatsschuldencassenscheine gegen sofortige Baarzahlung, ist die
Hauptftaatscasse zu Dresden, ingleichen, für deren Rechnung, die Bank zu Leipzigbeauftragt.
Soweit thunlich wird dabei darauf Rücksicht genommen werden, daß jeder Abnehmer die
Hälfte seines Betrags in kleinern Abschnitten erlangen kann.
Wer jedoch einer der 8 2 unter b, c und d nachgelassenen Modalitäten sich zu bedienen
wünscht, hat dieß ausschließlich bei der genannten Hauptstaatscasse zu bewirken.
§4. Außer dem klingenden Courant im 14 Thalerfuße und den Königlich Süchsi-
schen Cassenbillets sollen hierbei auch Leipziger Banknoten, ingleichen die zum 3 1sten März
jetzigen Jahres zahlbaren Zinscoupons und ausgeloosten Obligationen Königlich Sächsischer
Staatspapiere aller Gattungen, sowie der Königlich Sächsischen Landrentenbriefe und der
Actien der ehemals Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie, nicht minder vom 15ten März
jetzigen Jahres an auch die zum isten Juli zahlbar werdenden Zinscoupons der Sachsisch-