(378)
solches mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen dasselbe ausgestellt ist, durch
die erwähnten öffentlichen Blätter bekannt gemacht wird.
* 15. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können, außer in dem
, bemerkten Falle, nicht verkümmert werden. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei
einem Schuldner aufgefundenen Einlage-und Ouittungsbücher nicht gehindert werden.
# 16. Gegen die in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen das
Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nicht Statt.
2cr. ꝛc.
96) Decret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Stolpen;
vom 20sten October 1851.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
fügen hiermit zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des
Innern die von dem Stadtrathe und den Stadtverordneten zu Stolpen beschlossene Einricht-
ung einer, für die minder bemittelten Einwohner der Stadt und der umliegenden Ortschaften
bestimmten, von der Stadtgemeinde zu vertretenden Sparcasse genehmigt, auch dem Uns vor-
gelegten Sparcassenregulative unter Bewilligung der in den 9§ 18, 20, 21 und 22 enthalte-
nen Rechtsvergünstigungen die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt haben, daß
dem Inhalte in allen Punkten auf das Genaueste nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deeret
ausgefertigt und von Uns unter Beidruckung Unsers Königlichen Siegels eigenhändig vollzo-
gen worden.
Dresden, am 20sten October 1851.
Friedrich August.
, D. Ferdinand Zschinsky.
, Richard Freiherr von Friesen.