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ist, daß es nicht auf die Zeit, zu welcher auf Ablösung provoeirt oder die Absicht der Renten-
überweisung ausgesprochen worden, ankommen, sondern die Rentenüberweisung dann unbe-
dingt nicht mehr zur Ausführung gelangen soll, wenn der Receß nicht vor Ablauf des Monats
März 1856 bestätigt worden ist, so wird Berechtigten und Verpflichteten, welche die Ueber-
weisung an die Landrentenbank beabsichtigen, in ihrem eigenen Interesse die möglichste Be-
schleunigung der hierauf abzweckenden Schritte anempfohlen. Zugleich werden aber auch die
Gerichtsbehörden und Specialcommissionen auf die ihnen bei Verzögerung derartiger Geschäfte
drohende Verantwortlichkeit aufmerksam gemacht.
11. Da endlich Ablösungsunterhandlungen, selbst wenn sie bei Gerichtsbehörden ein-
geleitet und der Generalcommission angezeigt worden sind, in § 23 des Gesetzes vom 1 öten
Mai 1851 die Wirkung einer bei der Generalcommission angebrachten Provocation auf Ab-
lösung nicht beigelegt ist, so werden Berechtigte, zwischen welchen und den Belasteten es bis
gegen Ende des Jahres 1853 in Folge der eingeleiteten gütlichen Verhandlungen nicht zum
verbindlichen Abschlusse über die Ablösung der Grundlasten oder Dienstbarkeiten gekommen ist,
noch vor Ablauf des gedachten Jahres bei der Generalcommission auf Ablösung derselben
förmlich zu provociren haben, um den sie außerdem treffenden Nachtheilen zu entgehen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 24sten October 1851.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
□D
Verhandelt zu Lauterbach am 12ten Januar 1852.
Demuth.
N von dem Besitzer des Nittergutes N. auf Ablösung der von den Grundstücksbesitzern
zu Lauterbach an dieses Gut alljährlich zu entrichtenden Geldgefälle, sowie beziehendlich auf
deren Ueberweisung an die Landrentenbank angetragen und von der Königlichen Generalcom=
mission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen zu Ausführung dieses Geschäftes der Un-
terzeichnete als Specialcommissar beauftragt worden, sind in dem zur Verhandlung hierüber
auf heute angesetzten Termine, der an sie ergangenen Vorladung zu Folge, vor Unterzeichnetem
erschienen: