für das Königreich Sachsen,
Dölsle Stück vom Jahre 1851.
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99) Verordnung,
den Staatsforstdienst betreffend:
vom 27sten November 1851.
Mi Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird von dem Finanzministerium im Betreff
des Staatsforstdienstes, unter Wiederaufhebung der Verordnung vom 1 Sten Juli 1832
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 393), hierdurch Folgendes festgesetzt:
I. Staatsforstpersonal.
A. Oberforstmeister und deren Stellvertreter.
& 1. Jedem Forstbezirke steht, in unmittelbarer Unterordnung unter das Finanzministe-
rium, ein Oberforstmeister vor, dem das gesammte, übrige Staatsforstpersonal des Bezirks
untergeben ist. Derselbe leitet und beaufsichtigt den gesammten Dienst und technischen Betrieb
in den Staatsforsten seines Bezirks, veranstaltet auch von Zeit zu Zeit, in der Regel mindestens
aller sechs Monate, Versammlungen sämmtlicher Reviervorstände (s. 3 2), in welchen sowohl
von ihm selbst als von den Reviervorständen wichtige, die Forstverwaltung im Allgemeinen
oder die eines Reviers insbesondere betreffende Gegenstände zur Sprache gebracht und be-
rathen, jeden Falls die gegenseitigen Erfahrungen ausgetauscht werden.
Die im Laufe des Jahres in seinem Bezirke gemachten Beobachtungen und darauf zu
gründenden Vorschläge, sowie das Hauptergebniß der obgedachten Bezirksforstversamm-
lungen hat der Oberforstmeister unter Beifügung der dazu gehörigen Unterlagen innerhalb
sechs Wochen nach dem Schlusse jedes Jahres dem Finanzministerium in einem Hauptjahres=
berichte vorzutragen. Sowohl über dessen Abfassung, als über die sonstige Geschäftsführung
der Oberforstmeister wird die Dienstinstruction (s. § 5) das Nähere bestimmen.
Es sind jedoch die Oberforstmeister zu jeder Zeit so berechtigt, wie verpflichtet, ihre Wahr-
nehmungen und Anträge oder Bedenken gegen ergangene Anordnungen dem Finanzministerium
berichtlich vorzutragen, und es wird auch das Letztere selbst, bei Berathung wichtiger, das
Forstwesen betreffender Gegenstände, nach Befinden einige Oberforstmeister zuziehen.
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