Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

Zweckder Lehre. 
Prufung der 
Lehrlinge. 
(396) 
1) durch ein bezirksärztliches Zeugniß den gesunden, gebrechenfreien Zustand seines 
Körpers, insbesondere auch eine ausreichende Schärfe der Sehkraft; 
2) durch Geburts= und Heimathsschein die Erfüllung des funfzehnten Lebensjahres und 
seine Heimathsangehörigkeit; 
3) durch Schul= oder sonstige glaubhafte Unterrichtszeugnisse sowohl den Besitz guter, 
natürlicher Verstandesfähigkeiten, als auch die Erlangung derjenigen Kenntnisse dar- 
zuthun, welche nach der Verordnung zum Gesetze über das Elementarvolksschulwesen 
vom hten Juni 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 298 fg., § 29 bis 
mit 35) als das Bildungsziel der Elementarvolksschulen bezeichnet sind. 
Es ist jedoch außerdem 
4) nach vollendeten Schuljahren auch das funfzehnte Lebensjahr noch insbesondere zur 
Vervollkommnung in schriftlichen Arbeiten und Rechnen, sowie zu Erlangung der 
ersten Elementarkenntnisse in der Mathematik zu verwenden, und auch hierüber aus- 
reichender Nachweis beizubringen. 
Lassen die zu 3 und 4 beigebrachten Zeugnisse Zweifel übrig: so hat der Oberforstmeister 
deshalb mit Zuziehung zweier Oberförster eine besondere Prüfung vorzunehmen, darüber ein 
alle Einzelnheiten der Prüfung enthaltendes Protocoll abzufassen, und dieses von den beiden 
andern Eraminatoren mit unterzeichnen zu lassen. 
Erst wenn allen vorstehenden Erfordernissen vollständige Genüge geleistet ist, hat der 
Oberforstmeister die Annahme des Lehrlings zu genehmigen und den Erlaubnißschein aus- 
zustellen, auch im Falle einer nach Vorstehendem stattgefundenen Prüfung zugleich deren Er- 
gebniß darin zu erwähnen. Im letzteren Falle ist der Erlaubnißschein von den beiden zuge- 
zogenen Oberförstern mit zu unterzeichnen. 
Der zwischen dem Lehrherrn und dem Vater oder Vormunde des Lehrlings abgeschlossene 
Contract ist dem Oberforstmeister zur Genehmigung vorzulegen und darin beiden Theilen ein- 
vierteljährliche Aufkündigung vorzubehalten. 
§ 10. Der Zweck der Lehre ist, dem Lehrlinge eine auf eigene Anschauung und lebung 
begründete Kenntniß der forstwirthschaftlichen Werkzeuge und Arbeiten, der gemeinen Holzar= 
ten, der gemeinschädlichen Insecten, der Jagdgewehre und Jagdgeräthschaften, sowie der 
waidmännischen Ausübung der Jagd, der gewöhnlichen Jagdthiere, des gesammten Forst- 
und Jagdschutzes und der darauf bezüglichen, gesetzlichen Bestimmungen, endlich der leichtern, 
schriftlichen und Rechnungsarbeiten bei der Forstverwaltung zu verschaffen, und es hat daher 
der Oberforstmeister Aufsicht zu führen, daß die Unterweisung der Lehrlinge diesem Zwecke 
entspreche. 
§ 11. Nach Ablauf der dreijährigen Lehrzeit ist durch den Oberforstmeister und zwei 
von ihm zuzuziehende Oberförster eine Prüfung des Lehrlings in Gegenwart des Lehrherrn vor- 
zunehmen. Sie ist insbesondere auf diejenigen Gegenstände zu richten, welche in dem nach-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.