Zweckder Lehre.
Prufung der
Lehrlinge.
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1) durch ein bezirksärztliches Zeugniß den gesunden, gebrechenfreien Zustand seines
Körpers, insbesondere auch eine ausreichende Schärfe der Sehkraft;
2) durch Geburts= und Heimathsschein die Erfüllung des funfzehnten Lebensjahres und
seine Heimathsangehörigkeit;
3) durch Schul= oder sonstige glaubhafte Unterrichtszeugnisse sowohl den Besitz guter,
natürlicher Verstandesfähigkeiten, als auch die Erlangung derjenigen Kenntnisse dar-
zuthun, welche nach der Verordnung zum Gesetze über das Elementarvolksschulwesen
vom hten Juni 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 298 fg., § 29 bis
mit 35) als das Bildungsziel der Elementarvolksschulen bezeichnet sind.
Es ist jedoch außerdem
4) nach vollendeten Schuljahren auch das funfzehnte Lebensjahr noch insbesondere zur
Vervollkommnung in schriftlichen Arbeiten und Rechnen, sowie zu Erlangung der
ersten Elementarkenntnisse in der Mathematik zu verwenden, und auch hierüber aus-
reichender Nachweis beizubringen.
Lassen die zu 3 und 4 beigebrachten Zeugnisse Zweifel übrig: so hat der Oberforstmeister
deshalb mit Zuziehung zweier Oberförster eine besondere Prüfung vorzunehmen, darüber ein
alle Einzelnheiten der Prüfung enthaltendes Protocoll abzufassen, und dieses von den beiden
andern Eraminatoren mit unterzeichnen zu lassen.
Erst wenn allen vorstehenden Erfordernissen vollständige Genüge geleistet ist, hat der
Oberforstmeister die Annahme des Lehrlings zu genehmigen und den Erlaubnißschein aus-
zustellen, auch im Falle einer nach Vorstehendem stattgefundenen Prüfung zugleich deren Er-
gebniß darin zu erwähnen. Im letzteren Falle ist der Erlaubnißschein von den beiden zuge-
zogenen Oberförstern mit zu unterzeichnen.
Der zwischen dem Lehrherrn und dem Vater oder Vormunde des Lehrlings abgeschlossene
Contract ist dem Oberforstmeister zur Genehmigung vorzulegen und darin beiden Theilen ein-
vierteljährliche Aufkündigung vorzubehalten.
§ 10. Der Zweck der Lehre ist, dem Lehrlinge eine auf eigene Anschauung und lebung
begründete Kenntniß der forstwirthschaftlichen Werkzeuge und Arbeiten, der gemeinen Holzar=
ten, der gemeinschädlichen Insecten, der Jagdgewehre und Jagdgeräthschaften, sowie der
waidmännischen Ausübung der Jagd, der gewöhnlichen Jagdthiere, des gesammten Forst-
und Jagdschutzes und der darauf bezüglichen, gesetzlichen Bestimmungen, endlich der leichtern,
schriftlichen und Rechnungsarbeiten bei der Forstverwaltung zu verschaffen, und es hat daher
der Oberforstmeister Aufsicht zu führen, daß die Unterweisung der Lehrlinge diesem Zwecke
entspreche.
§ 11. Nach Ablauf der dreijährigen Lehrzeit ist durch den Oberforstmeister und zwei
von ihm zuzuziehende Oberförster eine Prüfung des Lehrlings in Gegenwart des Lehrherrn vor-
zunehmen. Sie ist insbesondere auf diejenigen Gegenstände zu richten, welche in dem nach-