Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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stehend unter () beigedruckten Schema eines Lehrbriefs bezeichnet sind. Hat der Lehrling diese — 
Prüfung mindestens mit genügendem Erfolge bestanden, so ist ihm ein, nach jenem Schema 
auszufertigender und von dem Oberforstmeister, sowie von den bei der Prüfung zugezogenen 
Forstbeamten, ingleichen von dem Lehrherrn unterschriftlich zu vollziehender Lehrbrief auszu- 
händigen. Bei einem ungenügenden Erfolge wird der Lehrling mindestens noch auf ein Jahr, 
bei wiederholtem, gleichem Erfolge nach Befinden für immer zurückgewiesen. 
Von jedem ausgefertigten Lehrbriefe ist Abschrift zum Finanzministerium einzureichen. 
& 12. Die in den §6 7 bis mit 11 enthaltenen Vorschriften leiden auch auf solche Lehr= Anwenvbarkeit 
linge Anwendung, welche nicht die Absicht haben, in den Staatsforstdienst einzutreten. biefr= arn 
Bei den Oberforstmeistereien sind über die Prüfung der Lehrlinge, über die Ertheilung Actenhaltung. 
der Erlaubnißscheine zu ihrer Annahme und über die Ausfertigung der Lehrbriefe besondere 
Acten zu halten. 
Die weiteren Anweisungen im Bezug auf die §§ 9 und 11 erwähnten Prüfungen wer- 
den in der Dienstinstruction der Oberforstmeister (§ 5) gegeben werden. 
613. Diejenigen Lehrlinge, welche später im Staatsforstdienste als Forstaufseher an-Fortbildung als 
gestellt zu werden wünschen, haben nach beendeter Lehrzeit, zu ihrer weiteren Fortbildung, auf Reviergehülfen. 
einem Staatsforstreviere, bei einem Königlichen Ober= oder Revierförster, als Revierge- 
hülfen einzutreten. 
Solchen Lehrlingen, die ihre Lehrzeit bei Privatforstbeamten bestanden haben, ist dieser 
Eintritt, insofern sie später bei Anstellung von Forstaufsehern mit berücksichtigt zu werden 
wünschen, nur erst nach vorgängiger Genehmigung des Finanzministeriums zu gestatten. 
Sie haben Letztere bei dem Oberforstmeister nachzusuchen, und dabei die § 10 erwähnten, 
sowie die über ihre Lehrzeit erlangten Zeugnisse beizubringen, worauf von dem Oberforstmei- 
ster das Gesuch dem Finanzministerium gutachtlich angezeigt wird. Vor der spätern, wirkli- 
chen Anstellung wird, wo es nöthig erscheint, die Nachholung der § 11 vorgeschriebenen Prüf- 
ung angeordnet werden. 
Der Reviergehülfe erhält vom Staate eine jährliche Remuneration von Fünfzig Thalern, 
und außerdem freie Station in Kost, Wohnung, Holz und Licht von seinem Ober= oder Re- 
vierförster, darf aber zu häuslichen Verrichtungen nicht verwendet werden. Nach fünffjähri- 
ger Dienstleistung ist dem Neviergehülfen, wenn er während dieser Zeit seine Brauchbarkeit 
bewiesen und einen sittlich guten Wandel geführt hat, um die Anstellung als Forstaufseher 
nachzusuchen gestattet. Ueberhaupt hat der Reviergehülfe bis zu seiner Anstellung als Forst- 
aufseher sich in ersterer Eigenschaft, oder wie er sonst Gelegenheit findet, ferner für seinen Be- 
ruf ununterbrochen practisch fortzubilden. Will er diese Fortbildung im Auslande, oder zwar 
im Inlande doch außerhalb des Staatsforstdienstes suchen, so hat er hierzu, bei Verlust seiner 
Anstellungsfähigkeit, die Genehmigung des Finanzministeriums einzuholen. 
Dem Gesuche um Anstellung hat der Reviergehülfe außer dem Lehrbriefe, dem Geburts-
	        
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