Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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1) der Geburts= und Heimathsschein; 
2) das Abgangszeugniß der Forstacademie zu Tharandt; 
3) die Zeugnisse der Forstbeamten und beziehendlich des Vorstandes der Forstvermessung 
über die Benutzung der & 14 unter Nr. 5 vorgeschriebenen Ausbildungszeit und über 
deren Erfolg, sowie über das sittliche Betragen des Anmelders; endlich 
4) eine kurze schriftliche Erzählung seiner Lebensgeschichte. 
Die unter Nr. 3 gedachten Zeugnisse der Forstbeamten bedürfen der Beglaubigung der 
betreffenden Oberforstmeister, und es wird der Anmelder nur dann zur Prüfung zugelassen, 
wenn diese Zeugnisse in allen Beziehungen befriedigend sind. 
Censuren. §22. Ueber das Ergebniß der Anstellungsprüfung wird eine Censur ertheilt, wenn sie 
der Geprüfte mit Auszeichnung oder doch genügend bestanden hat. Diejenigen, bei 
denen auch das Letztere nicht der Fall gewesen ist, werden zurückgewiesen. Es bleibt jedoch 
ihnen sowohl, als allen Denjenigen, welche bei einer anderweiten Prüfung eine bessere Cen- 
sur, als die ihnen gewordene, zu erlangen hoffen, nachgelassen, um eine nochmalige Prüfung 
nachzusuchen. Diese zweite Prüfung kann jedoch nur erst nach Verlauf eines Jahres, und 
muß noch vor Ablauf des zweiten Jahres, von der ersten Prüfung an gerechnet, stattfinden; 
später ist sie nicht mehr zulässig. 
Eine dritte Prüfung findet in keinem Falle Statt. 
Diejenigen, welche auch die zweite Prüfung nicht bestehen, ebenso wie Diejenigen, welche 
innerhalb der nächsten sechs Jahre von Zeit der academischen Abgangsprüfung an gerechnet 
zur Anstellungsprüfung sich überhaupt gar nicht anmelden, sind fernerhin gänzlich davon aus- 
geschlossen, und können, insoweit sie dazu befähigt, nur noch als Reviergehülfen verwendet 
oder als Forstaufseher angestellt werden. 
Fortbildung. §6 23. Das Bestehen der Anstellungsprüfung gewährt feinen Anspruch auf Anstellung, 
der dosteandi- sondern nur das Recht, um eine solche nachzusuchen. Vielmehr hat auch nach bestandener An— 
stellungsprüfung der nunmehrige Forstcandidat bis zu seiner wirklichen Anstellung sich 
auf einem Staatsforstreviere, oder auch bei einem Oberforstmeister, oder als Gehülfe bei der 
Forstvermessung, oder bei der forstlichen Abtheilung der Finanzcanzlei, oder durch forstwis— 
senschaftliche Reisen, oder wie er sonst dazu Gelegenheit findet, practisch fortzubilden. 
Hinsichtlich des Accesses bei einem Oberforstmeister hat der Forsteandidat unter Beibring— 
ung der Zeugnisse über sein bisheriges Verhalten bei dem Oberforstmeister nachzusuchen, und 
dieser darüber gutachtliche Anzeige an das Finanzministerium zu erstatten. Nach erfolgter 
Genehmigung hat der Oberforstmeister dem Forstcandidaten Gelegenheit zu geben, sowohl in 
seiner Expedition, als auch im Walde sich von allen vorkommenden Dienstgeschäften Kenntniß 
zu verschaffen. 
Im Betreff der Verwendung als Gehülfe bei der Forstvermessung, sowie des Zutritts zur 
Finanzeanzlei, welcher Letztere sich jedoch nur auf wenige Personen erstrecken kann, ist von
	        
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