Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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dem Forstcandidaten das Gesuch mit den erlangten Zeugnissen bei dem Finanzministerium an- 
zubringen und dessen Entschließung zu erwarten. 
Für eine im Auslande, oder doch außerhalb des Staatsforstdienstes beabsichtigte Fort- 
bildung gelten auch für die Forstcandidaten die oben (s. 9 13) wegen der Reviergehülfen ge- 
troffenen Bestimmungen. 
#J24. Auch Forstcandidaten können nach hierzu erlangter Genehmigung des Finanz- 
ministeriums freiwillig als Reviergehülfen eintreten, nicht minder auf ihr Ansuchen nach Be- 
finden als Forstaufseher, jedoch ohne Beilegung der Staatsdienereigenschaft, mit verwendet 
werden, behalten aber in beiden Fällen, wie die Forstaccessisten, (s. § 19) die Benennung 
und Eigenschaft als Forstcandidaten bei. « 
IV. Sonstige Erfordernisse der Anstellung. 
a. als Oberförster. 
*25. Als Oberförster können nur solche angestellt werden, die bereits mehrere Jahre 
die Stelle eines Revierförsters, eines Försters, oder eines Conducteurs bei der Forstvermessung 
bekleidet haben. 
b. als Oberforstmeister. 
&26. Zur Anstellung als Oberforstmeister ist erforderlich, daß der Anzustellende mehrere 
Jahre lang die Stelle eines Oberförsters verwaltet habe. Ueberdieß wird nach Befinden das 
Finanzministerium denen, die zu Oberforstmeisterstellen berufen werden sollen, vor der An- 
stellung einige in das Gebiet der Cameral= und Staatswissenschaften einschlagende, schriftliche 
Prüfungsarbeiten aufgeben, und es haben daher Diejenigen, die später in solche Stellen ein- 
zurücken wünschen, sich die in diesen Wissenschaften erforderlichen Kenntnisse anzueignen. Die 
Selbstfertigung der gedachten Prüfungsarbeiten ist mittelst Handschlags an Eidesstatt zu 
versichern. 
V. Uebergangsbestimmungen. 
§27. Die gegenwärtig noch als solche angestellten Oberförster führen künftig das 
Dienstprädicat: „Forstinspector". 
Die gegenwärtig mit dem vollen etatmäßigen Gehalte angestellten Revierförster führen 
künftig das Dienstprädicat: „Oberförster“. 
Die gegenwärtig nicht mit dem vollen etatmäßigen Gehalte angestellten Revierförster 
behalten auch ferner dieses Dienstprädicat. 
Die Försterassistenten führen künftig das Dienstprädicat: „Förster“. 
1851. 64 
Freiwilliger 
Eintritt als 
Reviergehülfe 
und Forstauf- 
seher.
	        
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