Fortsetzung.
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Die zeitherigen Unterförster behalten dieses Dienstprädicat für ihre Dienstzeit, werden
jedoch auf ihr Ansuchen, nach Maaßgabe ihrer Vorbildung, das als Förster oder als Forst-
aufseher erhalten.
Prüfungen zu Unterförsterstellen finden nicht mehr Statt.
Die gegenwärtig angestellten Revierjäger führen auch künftig für ihre Dienstzeit dieses
Dienstprädicat, werden jedoch ebenfalls, auf ihr Ansuchen, nach Maaßgabe ihrer Vorbildung,
das als Förster oder als Forstaufseher erhalten.
Künftig werden, anstatt der Unterförster und Revierjäger, Förster oder Forstaufseher an-
gestellt.
Die gegenwärtig angestellten Hegereiter, Geheegejäger und Jagdaufseher behalten ihre
Dienstprädicate auf ihre Dienstzeit, es werden aber deren Stellen im Erledigungsfalle soweit
thunlich eingezogen werden.
& 28. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem
1sten Janugr 1852
in Wirksamkeit.
In Ansehung aller Derjenigen, welche bereits vor Bekanntmachung derselben ihre Vor-
bildung begonnen oder vollendet, oder die Anstellungsprüfung schon bestanden, oder eine An-
stellung bereits erlangt haben, bewendet es insoweit bei den bisherigen Bestimmungen, und es
leiden die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung auf sie nur nach Maaßgabe des Stand-
punktes noch Anwendung, auf welchem sie bei deren Bekanntmachung sich befinden und dem-
zufolge ihnen nachzukommen noch im Stande sind.
Dresden, am 27 sten November 1851.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Berger.