Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

( 20 ) 
& 14. Das Finanzministerium behält sich ausdrücklich vor, nicht nur den Schluß ver 
gegenwärtigen Anleihe im Allgemeinen, sondern auch den der Annahme von Subseriptionen, 
Abstempelung der Handdarlehnsscheine und Zulassung fernerer Handdarlehne, ingleichen die 
Wiederaufhebung der in solcher Beziehung bereits anberaumten Fristen, jederzeit auszu- 
sprechen. 
§ 15. Gedruckte Formulare zu den Subseriptionsanmeldungen (§ 5), ingleichen ein- 
zelne Abdrücke der gegenwärtigen Bekanntmachung, denen zugleich das eingangserwähnte 
Gesetz mit beigefügt ist, sind bei der Hauptstaatscasse und der Staatsschuldencasse zu Dresden, 
sowie bei der Leipziger Bank, unentgeldlich zu erlangen. 
Vorstehendem gemäß haben Alle, die es angeht, das Nöthige in Obacht zu nehmen. 
Dresden, am 1 Sten Januar 1851. 
Finanz-Ministerium. 
  
Behr. 
Geuder. 
A. 
MXñ Subseriptions-Anmeldung. 
Von delm) Unterzeichneten wird auf einen Nominalbetrag neuer 47 procentiger Staats- 
schulvencassenscheine von 
(6500) Thlrn. — — 
gegen vorschriftmäßige baare Anzahlung von 10 3 der gezeichneten Summe, mithin von: 
(650) Thlrn. — — 
nach Maaßgabe der zu Ausführung des Gesetzes vom 10ten Januar 1851 unterm 1 Sten 
Januar 1851 ergangenen Bekanntmachung und mit der ausdrücklichen Verpflichtung, die 
obige Summe durch Einzahlung des Erfüllungsbetrags in unzertrennter Summe, oder in 
ratenweisen Nachzahlungen von mindestens 25 Procent längstens bis mit 15ten October dieses 
Jahres abzunehmen, andurch subseribirt. 
(Dresden), am (5ten Februar) 1851. 
unterschrift: 
N. N.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.